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Artenschutz - Bestimmungen für geschützte Arten - An- und Abmeldung

Informationen zu Meldepflicht, Kennzeichnungspflicht, Kauf und Verkauf von besonders geschützten Arten


Das Artenschutzrecht
1976 trat die Bundesrepublik Deutschland dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen, auch “Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora“ – kurz CITES – genannt, bei. Das Artenschutzübereinkommen hat das Ziel den internationalen Handel von geschützten Tieren und Pflanzen sowie deren Teile und Erzeugnisse zu regulieren, so dass der Erhalt der geschützten Arten nicht gefährdet wird. Seit 1984 werden diese international geltenden Handelsbeschränkungen in der Europäischen Gemeinschaft einheitlich angewendet.
In der Europäischen Gemeinschaft (EG) - Artenschutzverordnung (EG-VO 338/97) ist die Anzahl der geschützten Arten noch erweitert bzw. deren Schutzbestimmungen konkretisiert worden.
Bundesnaturschutzgesetz und Bundesartenschutzverordnung schränken Handel, Besitz und Fang beziehungsweise Entnahme von geschützten Tieren und Pflanzen in Deutschland zusätzlich ein.


Was sind „geschützte Arten“?
Das Bundesnaturschutzgesetz unterscheidet den allgemeinen Schutz für alle wildlebenden Tiere und Pflanzen und den besonderen Schutz für bestimmte Arten. Mittlerweile gelten ca. 50.000 verschiedene Arten in den Listen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, der EG-Verordnungen und der Bundesartenschutzverordnung als geschützt. Viele davon sind bereits vom Aussterben bedroht. Dabei ist der Anteil am Handel mit lebenden Tieren bei den Wirbeltieren – das sind Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien und Fische – besonders hoch.
Die EG-Artenschutzverordnung hat die geschützten Arten in 4 Anhänge (A-D) aufgeteilt, für die verschiedene Schutzbestimmungen gelten.
Der Besitz von Tier- und Pflanzenarten der Anhänge A und B ist bei der zuständigen Behörde zu melden. Darüber hinaus benötigen diese Arten einen rechtmäßigen Herkunftsnachweis, wie beispielsweise einen Kauf- oder Zuchtbeleg und viele der Arten sind kennzeichnungspflichtig. Für Tier- und Pflanzenarten des Anhang A ist für die Vermarktung der geschützten Exemplare ein vorgeschriebenes Dokument, die sogenannte CITES-Bescheinigung, erforderlich. Diese wird, unter der Voraussetzung der Vorlage eines rechtmäßigen Herkunftsnachweises sowie einer ausreichenden Kennzeichnung, von der zuständigen Behörde ausgestellt. Die Anhänge C und D betreffen nur Tier- und Pflanzenarten, für die im Falle der Einfuhr in die EG besondere Regelungen gelten.

Besitz- und Vermarktungsverbot
Für alle besonders bzw. streng geschützten Tier und Pflanzenarten gilt ein Besitz- und Vermarkungsverbot. D.h. der Kauf, das Angebot zum Kauf, der Erwerb zu kommerziellen Zwecken, die Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie der Verkauf, das Vorrätig halten, das Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken solcher Exemplare sind verboten.
Ausgenommen von dem Besitz- und Vermarktungsverbot sind Tier- und Pflanzenarten,
- die rechtmäßig in der EG gezüchtet oder künstlich vermehrt worden sind bzw. rechtmäßig eingeführt wurden
- die vor der Aufnahme der jeweiligen Art in einen der Anhänge der Artenschutzverordnung, also vor Unterschutzstellung,  rechtmäßig erworben wurden, sogenannte Vorerwerbsarten. Für die jeweilige Unterschutzstellung sprechen Sie uns bitte an oder informieren sich in der Artenschutzdatendank des Bundesamtes für Naturschutz
- die tot aufgefunden wurden, sofern sie zum Zwecke der Forschung und Lehre verwendet werden.
Bescheinigungen können also nur für legal gezüchtete oder legal eingeführte Tiere und Pflanzen erteilt werden. Die Erteilung ist gebührenpflichtig und richtet sich nach dem Marktwert der Tiere und dem Verwaltungsaufwand.
Zudem gilt die Genehmigungspflicht zur Vermarktung nicht nur für lebende Tiere, sondern auch für tote Tiere, Teile toter Tiere sowie sämtliche Gegenstände und Erzeugnisse aus nach Anhang A geschützten Tier- sowie Pflanzenarten.
Ungültig gewordene Bescheinigungen, zum Beispiel durch Versterben des Tieres, sind an die ausstellende Behörde zurückzugeben.


Kauf /Verkauf von Teilen toter Tiere oder Erzeugnisse aus geschützten Arten
Was muss man beim Kauf/Verkauf von Pelzmänteln, Jagdtrophäen und Handtaschen, die von streng geschützten Tieren stammen und von Erzeugnissen aus streng geschützten Pflanzen, wie beispielsweise ein Instrument aus einer geschützten Holzart, beachten?
Für diese Gegenstände gelten die artenschutzrechtlichen Vorschriften. D.h. es muss eine Vermarktungsgenehmigung vorliegen, diese  kann nur ausgestellt werden, wenn
- der Nachweis erbracht wurde, dass der Gegenstand legal nach Deutschland /in die EU eingeführt wurde (z. B. durch eine Einfuhrgenehmigung)
- der Nachweis erbracht wurde, dass der Gegenstand vor der Unterschutzstellung der jeweiligen Tierart nach Deutschland/in die EU eingeführt wurde (z. B. durch Einfuhrgenehmigung, Kaufbelege etc.)
- der Gegenstand in Deutschland/in der EU legal erworben wurde (z. B. Kaufbelege)
Sofern keine Nachweise erbracht werden können, muss durch die kostenpflichtige Hinzuziehung eines vom Ministerium anerkannten Sachverständigen das Alter und ggf. die Tierart, aus der der Gegenstand hergestellt wurde, bestimmt werden.


Kennzeichnungspflicht
Unter die Kennzeichnungspflicht fallen zahlreiche artgeschützte Säugetier-, Vogel- und Reptilienarten.
Vögel müssen mittels Fußring oder Transponder (Mikrochip, der unter die Haut gesetzt wird) und Reptilien mittels Fotodokumentation oder Transponder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung dieser Tiere mit einem Fußring oder Transponder, kann von einem vogel- bzw. reptilienkundigen Tierarzt vorgenommen werden. Ringe und Transponder sind bei den zwei folgenden Stellen erhältlich: Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA) und Zentralverband zoologischer Fachbetriebe (ZZF). Das Kennzeichen ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Für bestimmte Schildkröten- sowie Riesenschlangenarten ist es vorgeschrieben, die Tiere anhand von Fotos zu kennzeichnen. Dies gilt u.a. für die Breitrandschildkröte, die Griechische und Maurische Landschildkröte sowie die Strahlenschildkröte. Sofern Sie diese Schildkröten besitzen, müssen Sie unverzüglich eine lückenlose Dokumentation anhand von Fotos durchführen. Die Tiere dürfen nur mit Bescheinigung und anhängender Fotodokumentation gehandelt werden.

Meldepflicht
Wenn Sie ein lebendes Wirbeltier halten möchten, das zu den besonders geschützten Arten gehört, müssen Sie dieses unverzüglich bei der zuständigen Behörde anmelden. Alle Zu- und Abgänge müssen ebenfalls unverzüglich gemeldet werden (Nachzuchten, Abgabe, Verkauf, Tod des Tieres). Auch wenn Sie als Halter mit dem Tier umziehen, müssen Sie Ihre neue Anschrift bekannt geben. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Tier unter diese Meldepflicht fällt, sprechen Sie uns bitte an oder informieren sich in der Artenschutzdatendank des Bundesamtes für Naturschutz.
Ein Verstoß gegen die Melde- und Kennzeichnungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Letzte Aktualisierung: 29.04.2024

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