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Immissionsschutz

Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor schädlichen Umwelteinwirkungen


Durch Immissionen, wie z.B. Geräusche, Luftverunreinigungen, Erschütterungen, können Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen (schädliche Umwelteinwirkungen) hervorgerufen werden.

Für Beschwerden im Zusammenhang mit privat betriebenen, lärmverursachenden Geräten (z.B. Rasenmäher, Laubbläser, Borhmaschinen etc.) oder bei verhaltensbezogenem Lärm im Privatbereich (z.B. Grillfeste im Garten) sind die Ordnungsbehörden der jeweiligen Stadt/Gemeinde zuständig. Sie finden in diesen Fällen weitere Informationen und Hilfe bei der für Sie zuständigen Kommune - siehe unter "verwandte Services".

Gehen hingegen schädliche Umwelteinwirkungen von gewerblich-wirtschaftlichen Unternehmungen bzw. deren Anlagen aus, erhalten Sie Beratung und Hilfe bei der Kreisverwaltung.

Wesentliche Aufgaben der Kreisverwaltung sind:

Genehmigungsverfahren nach Immissionsrecht, z.B. für Feuerungsanlagen mittlerer Größe, Abfallbehandlungsanlagen, Anlagen im Bereich der metallverarbeitenden Industrie u.s.w..

Überwachung von Anlagen und Betrieben hinsichtlich der Einhaltung immissionsrechtlicher und sonstiger umweltrechtlicher Bestimmungen. Weitere Informationen über das Thema medienübergreifende Umweltinspektionen sind unter der Dienstleistung Immissionsschutz - medienübergreifende Umweltinspektionen zu finden.

Bearbeitung von Beschwerden hinsichtlich schädlicher Umwelteinwirkungen, die im gewerblich- wirtschaftlichen Bereich verursacht werden. Bei Bedarf auch Durchführung von Lärmmessungen.

Bei notwendiger Nachtarbeit Erteilung immissionsrechtlicher Ausnahmegenehmigungen für Tätigkeiten von Gewerbebetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmungen in der Nachtzeit zwischen 22 und 6 Uhr einschließlich der Überwachung.

Letzte Aktualisierung: 18.10.2022

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