Die Erhaltung von Denkmälern ist zu einer wichtigen Aufgabe geworden.
Dabei geht es heute nicht mehr nur um einige historische Prunkstücke, wie Kirchen und Schlösser, sondern ganz allgemein um Zeugnisse unserer lebendigen Vergangenheit. Dazu zählen gewachsene Stadt- und Ortsbereiche, Ensembles, Straßenzüge, Plätze, Grünanlagen, ganze Dörfer und ebenso alte Bauernhäuser, Tagelöhnerkaten, Handwerksbetriebe oder Fabrikanlagen aus der frühindustriellen Zeit. Aber auch Bauten der Nachkriegszeit treten mehr und mehr in den Fokus der Denkmalpflege. Aus diesem Grunde sind die zuständigen Unteren Denkmalbehörden verpflichtet, schutzwürdige Gebäude in die Denkmalliste einzutragen.
Nachdem ein Gebäude unter Denkmalschutz gestellt ist, übernimmt der Eigentümer die Pflicht, sein Gebäude nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten zu erhalten. Das führt in vielen Fällen zu Mehrkosten, die aus denkmalpflegerischen Auflagen resultieren. Diese Mehraufwendungen sind zuschussfähig und können steuerlich geltend gemacht werden. Diese Zuschüsse und auch steuerlichen Vergünstigungen werden nur erteilt, wenn die denkmalpflegerische Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz vorliegt.
Über die Förderprogramme von Land, Kreis, Stadt oder Gemeinde und über die steuerlichen Vergünstigungen informieren die Unteren Denkmalbehörden gerne.
Untere Denkmalbehörden sind alle Städte und Gemeinden des Kreises mit folgenden Aufgaben:
- Führen der Denkmalliste sowie Unterschutzstellung eines Objektes
- Beraten der Denkmaleigentümer in Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
- Erteilen von Erlaubnissen für Bauen und Renovieren an und in einem Baudenkmal sowie in dessen näherer Umgebung
- Ausstellen von steuerlichen Bescheinigungen für alle denkmalpflegerisch abgestimmten und mit einer Erlaubnis versehenen Maßnahmen
- Bearbeitung von Fördermittelanträgen( siehe zusätzliche Infos)
- Erlass von Bußgeldbescheiden bei Maßnahmen, die ohne Erlaubnis durchgeführt wurden
- Anfordern von Ersatzvornahmen, wenn ein Denkmaleigentümer sein Gebäude vorsätzlich verfallen lässt
Der Rheinisch-Bergische Kreis als Obere Denkmalbehörde hat folgende Aufgaben:
- Aufsichtsbehörde für die Unteren Denkmalbehörden
- Erteilung von Grabungserlaubnissen im Rahmen von Arbeiten an eingetragenen Denkmälern, Grabungserlaubnisse im Rahmen zur Schaffung von neuem Bauland in Verdachtsgebieten im Benehmen mit dem Amt für Bodendenkmalpflege
- Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 15 DSchG NRW für den Einsatz von Metalldetektoren im Benehmen mit dem Amt für Bodendenkmalpflege (siehe Rubrik Broschüren)