Tätigkeit mit Krankheitserregern - Erlaubnis
Tätigkeiten mit Krankheitserregern- wie z.B. in Laboren- können zu einer Quelle von Infektionen und übertragbaren Erkrankungen werden. Daher wird ihnen besondere Aufmerksamkeit gewidmet
Diese Tätigkeiten sind erlaubnis- und anzeigepflichtig und ihre Ausübung wird vom Gesundheitsamt des Rheinisch-Bergischen Kreises überwacht.
Erlaubnispflicht
Eine Erlaubnis für diese Tätigkeiten wird nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (siehe unter Rechtliche Grundlagen § 44 IfSG) personengebunden und nach Prüfung der persönlichen Voraussetzungen vom zuständigen Gesundheitsamt erteilt. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind:
-Sachkenntnis
Die Sachkenntnis wird nachgewiesen durch den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder der Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten und dem Nachweis einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist.
-Zuverlässigkeit
Die Zuverlässigkeit ist zu belegen durch die Vorlage eines Führungszeugnisses (Belegart 0). Der Antrag kann hier formlos mit den vorgenannten Nachweisen eingereicht werden.
-Anzeigepflicht
Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig. Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeiten ist mindestens 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeiten dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten: - Eine beglaubigte Abschrift der Erlaubnis bzw. Angaben zur Erlaubnisfreiheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (siehe unter Rechtliche Grundlagen, § 45 IfSG) - Angaben zur Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen - Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen.
Gebühren
Das Gesundheitsamt ist berechtigt für die Erlaubniserteilung, bzw. für das Prüfverfahren nach der Anzeige der Tätigkeiten, Gebühren zu erheben.
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