Kurzzeitkennzeichen
Sie können ein Kennzeichen für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten für Ihr nicht zugelassenes, aber verkehrssicheres Fahrzeug persönlich oder durch eine beauftragte Person beantragen.
Dies können Sie beim Straßenverkehrsamt in Bergisch Gladbach oder in einem der Servicebüros (siehe rechte Spalte) erledigen.
Wenn Ihr Wohnort oder Firmensitz nicht im Rheinisch-Bergischen Kreis liegt, müssen Sie zusätzlich zu den nachstehenden Unterlagen, den Standort des Fahrzeugs im Rheinisch-Bergischen Kreis durch Kaufvertrag oder ähnliches nachweisen.
Sollten Sie keinen Wohnort oder Firmensitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, benötigen Sie darüber hinaus noch die Erklärung zum Empfangsberechtigten.
Soll das Kurzzeitkennzeichen für eine minderjahrige Person zugeteilt werden, muss diese im Besitz der für dieses Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis sein. Dies gilt nicht für minderjährige Schwerbehinderte.
Das Kennzeichen ist ab dem Tag, an dem Sie es beantragen, fünf Tage gültig. Es kann nicht im voraus beantragt werden.
Verfügt das Fahrzeug über keine gültige Hauptuntersuchung, kann das Kurzzeitkennzeichen nur für die Fahrt zur Prüfstelle oder Werkstatt innerhalb des Zulassungsbezirks verwendet werden. Dies wird im Fahrzeugschein vermerkt.
Bitte beachten Sie, dass das Kurzzeitkennzeichen nicht zugeteilt werden kann, wenn Unterlagen fehlen.
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Firmen/Selbständigen Handelsregisterauszug bzw. Gewerbeanmeldung
- elektronischer Versicherungsnachweis (eVB-Nummer) mit dem Vermerk
"Kurzzeitkennzeichen"
- Kraftfahrzeugbrief und -schein oder Zulassungsbescheinigung Teil II und Teil I
- Gültige Hauptuntersuchung
- gegebenenfalls eine Vollmacht
Wohnort oder Firmensitz nicht im Rheinisch-Bergischen Kreis
- Kaufvertrag/ Nachweis über den Standort des Fahrzeuges
Wohnort oder Firmensitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland
- Kaufvertrag/ Nachweis über den Standort des Fahrzeuges
- Erklärung zum Empfangsberechtigten
Das Kurzzeitkennzeichen gilt nur innerhalb von Deutschland. Wenn sie beabsichtigen mit dem Fahrzeug ins Ausland zu fahren, empfehlen wir Ihnen sich bei der zuständigen ausländischen Behörde, wie Botschaft oder Konsulat oder auch bei einem Automobilclub, zu informieren. Es besteht kein Anspruch auf Anerkennung bei grenzüberschreitenden Fahrten.
Gebühren
Die Kosten für diese Dienstleistung betragen 13,10 €.
Sie können bar oder mit Ihrer EC-Karte bezahlen.
Hinweis:
Die Kennzeichenschilder können Sie vor Ort bei privaten Schilderfirmen erwerben.
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