Mit dem früher praktizierten unkontrollierten, konventionellen Gebäudeabbruch mittels "Abbruchbirne" war eine Trennung von Abfallfraktionen technisch nicht möglich, so dass Abbruchabfälle gemischt auf Deponien beseitigt werden mussten. Aufgrund von begrenztem Deponieraum und Rohstoffknappheit sind diese Zeiten passé.
Zukunftsorientiert wird heute auf eine ressourcenschonende und auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Kreislaufwirtschaft gesetzt, welche die Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung von Abfällen vorsieht. Dies bedeutet, dass auf Abbruchbaustellen anfallende Abfallfraktionen mittels eines kontrollierten, selektiven Gebäuderückbaus getrennt zu erfassen sind, um einerseits gesundheitsschädigende Bauschadstoffe aus der Kreislaufwirtschaft auszuschleusen und anderseits eine höhere Verwertungsqoute von unbelasteten Baumaterialien zu erzielen. Demzufolge müssen vor dem maschinellen Rohbauabbruch zwingend schadstoffhaltige Baumaterialien und nutzungsbedingte Verunreinigungen der mineralischen Bausubstanz durch Fachkundige ausgebaut, separiert und einer ordnungsgemäßen Beseitigung zugeführt werden. Hierzu zählen insbesondere:
- Asbest (u.a. Dacheindeckungen, Fassadenplatten, Fensterbänke, Lüftungsrohre, Bodenbeläge, Putze, Fliesenkleber, Spachtelmassen, Dichtungen),
- Künstliche Mineralfasern - KMF (u.a. Dämmmaterialien, Akustikplatten),
- Polychlorierte Biphenyle - PCB (u.a. dauerelastische Fugenmassen, Lacke und Farben, Kühlflüssigkeiten von Kondensatoren und Transformatoren),
- Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe - PAK (u.a. teerhaltige Dachbahnen, Gussasphalte, Anstriche, Holzparkett-Klebstoffe, Korkisolierungen, Schwarzdecken),
- mit Mineralölkohlenwasserstoffe - MKW (Heizöle, Schmierstoffe) beaufschlagte Bodenplatten und Mauerwerke,
- mit Holzschutzmittel behandelte Abbruchhölzer der Kategorie A IV (u.a. Konstruktionshölzer, Holzfachwerke, Dachsparren, Bauhölzer aus dem Außenbereich).
Wir empfehlen Ihnen, einen Gutachter für Bauschadstoffe hinzuziehen, wenn in einem Gebäude Schadstoffe vermutet werden. Schadstoffe können in nicht einsehbaren Gebäudebereichen verbaut sein. Außerdem lässt sich der genaue Schadstoff häufig erst nach einer chemischer Untersuchung ermitteln. Weitere Informationen zu schadstoffhaltigen Baustoffmaterialien bietet der Schadstoffratgeber Gebäuderückbau des Bayrischen Landesamtes für Umwelt (siehe zusätzliche Infos).
Entsprechend den Bauschadstoffen sind auch unbelastete Baumaterialien wie z.B. Bauschutt, Gips, unbehandelte Althölzer der Kategorie A I-III, Bitumengemische, Metallschrott, Kunststoffe, sortenrein zu trennen um einen möglichst hohen Verwertungsgrad zu erreichen. Ein Vermischen von unbelasteten/verwertbaren und belasteten/schadstoffhaltigen Bauabfällen ist nicht zulässig.
Seit dem Inkrafttreten des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG) im Februar 2022 ist es für Bauherren bei Baumaßnahmen verpflichtend, bei einem zu erwartenden Anfall von insgesamt > 500 m³ Bau- und Abbruchabfällen (einschließl. Bodenmaterialien), ein Entsorgungskonzept zu erstellen. Dies schließt auch schadstoffhaltige Abfälle mit ein. Eine beschreibbare Vorlage für ein Entsorgungskonzept ist unter Rubrik "Formular" abrufbar.
Neben umwelt- und abfallrechtlichen Aspekten, sollte auch aus Gründen steigender Entsorgungskosten ein selektiver Gebäuderückbau mit einhergehender Separation unterschiedlicher Abfallfraktionen im Interesse aller Baubeteiligten stehen. Abgesehen von abfallrechtlichen Verpflichtungen, hat der Bauherr bei Abbruchmaßnahmen weitere gesetzliche Vorschriften, u. a. aus dem Umwelt-, Bau- und Arbeitsschutzrecht zu beachten. Den Umweltschutz betreffende, relevante Vorschriften stehen unter Broschüren als
Merkblätter zum Abfall-, Immissionsschutz- und Bodenschutzrecht zum Download zur Verfügung.