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Daueraufenthaltskarte

-für Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner aus Drittstaaten


Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, haben das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich seit fünf Jahren mit dem Unionsbürger ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Voraussetzungen
:

     • 5 Jahre Freizügigkeitsrecht ausgeübt
       Familienangehörige von Bürgern der Europäischen Union (EU) - oder des Europäischen Wirtschaftraums
       (EWR) erhalten ein Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich

           o rechtmäßig 5 Jahre lang ununterbrochen zusammen mit dem EU- oder EWR-Bürger in Deutschland
              aufgehalten haben
           o und in dieser Zeit durchgehend ein Freizügigkeitsrecht (z. B. als Arbeitnehmer / Selbstständiger / mit
              ausreichenden eigenen Existenzmitteln) ausgeübt wurde.
              Ein rechtmäßiger Aufenthalt allein genügt hingegen nicht. 

     • Antragstellerin / Antragsteller
       besitzt nicht die Staatsangehörigkeit eines der EU-Mitgliedstaaten oder von Island,
       Liechtenstein oder Norwegen
     • Familienangehörige / Familienangehöriger
      
besitzen die Staatsangehörigkeit eines der EU-Mitgliedstaaten (außer Deutschland) oder von Island,
       Liechtenstein oder Norwegen
     • Hauptwohnsitz im Rheinisch-Bergischen Kreis
     • Persönliche Vorsprache ist erforderlich

Erlöschen des Daueraufenthaltsrechts

Sie verlieren das Recht, auf Dauer hier zu bleiben, wenn Sie Deutschland für mehr als zwei Jahre verlassen. Informieren Sie sich bitte bei der Ausländerbehörde, bevor Sie für eine längere Zeit in das Ausland ziehen.

Gebühren

• Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte

 (Personen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres): 22,80 Euro

• Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte

 (Personen nach Vollendung des 24. Lebensjahres): 28,80 Euro

• Daueraufenthaltsbescheinigung: 10 Euro

Rechtliche Grundlagen

EU-Freizügigkeitsgesetz
Letzte Aktualisierung: 11.11.2022

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