Immissionsschutz - Halogenierte Organische Verbindungen
Pflichten die mit der Verwendung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen als Lösemittel einhergehen.
Die Verordnung verpflichtet Betreiber von Anlagen wie Chemischreinigungsanlagen, Oberflächenbehandlungsanlagen und Extraktionsanlagen, welche Halogenkohlenwasserstoffe als Lösemittel verwenden ihre Anlage vor Inbetriebnahme bei der Unteren Immissionsschutzbehörde anzuzeigen. Eine wesentliche Änderung der Anlage ist ebenfalls anzuzeigen.
Die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen nach der Verordnung muss frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der Anlage von einer nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bekanntgegebenen Stelle durch erstmalige Messung festgestellt werden.
Anschließend muss die Einhaltung der Anforderungen jährlich, jeweils längstens nach zwölf Monaten, von einer nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bekanntgegebenen Stelle durch wiederkehrende Messungen nachgewiesen werden.
Die Prüfberichte sind der Unteren Immissionsschutzbehörde vorzulegen.
Rechtliche Grundlagen
2. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz
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