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Immissionsschutz - Lösungsmittelverordnung

Pflichten, die mit der Verwendung organischer Lösungsmittel einhergehen.


Anlagenbetreiber, die organische Lösungsmittel verwenden sind verpflichtet die dabei entstehenden Emissionen zu begrenzen. Wenn die Möglichkeit der Begrenzung an Emissionen erschöpft ist, müssen Betreiber sich verpflichten, im Rahmen eines Reduzierungsplanes den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen soweit zu verringern, dass eine mindestens gleichwertige Emissionsminderung erzielt wird.

Die Anlage ist bei der unteren Immissionsschutzbehörde anzuzeigen. Dies ist von der eingesetzten Menge an Lösungsmittel und von der durchgeführten Tätigkeit abhängig. Die Auflistung der Tätigkeiten und Mengen sind in den Anhängen I und II der Verordnung zu finden.

Anlagen mit einem Lösungsmittelverbrauch ab 25 kg pro Stunde oder 15 t pro Jahr bedürfen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Als Nachweis der eingesetzten Mengen an Lösungsmittel ist vom Betreiber in der Regel eine jährliche Lösungsmittelbilanz nach Anhang V zu erstellen.
Anstelle der Lösungsmittelbilanz kann der Betreiber auch einen Reduzierungsplan nach Anhang IV vorlegen, der auf Grund der Verwendung lösungsmittelarmer Einsatzstoffe zu einer mindestens gleichwertigen Emissionsminderung führt.  
Die Form und der Inhalt eines solchen Reduzierungsplans sind in Anhang IV erläutert.

Für die in Abschnitt B Anhang IV genannten Tätigkeiten ist ein vereinfachter Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte möglich.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtliche Grundlagen

31. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz

Dienststellen

Letzte Aktualisierung: 23.04.2024

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