Hilfsmittel für Kinder mit Behinderung
Kinder mit Behinderungen können durch Hilfsmittel einen Ausgleich ihrer Behinderung bei der Teilhabe erlangen. Die unterschiedlichen Rehabilitationsträger sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, Hilfsmittel zu gewähren.
Für die Gewährung von Hilfsmitteln für Kinder und Jugendliche von der Geburt bis zur Beendigung der Schulzeit ist der Rheinisch-Bergische Kreis zuständig. Dies gilt nur, wenn kein anderer Rehabilitationsträger (zum Beispiel Krankenkasse) vorrangig zuständig ist. Werden Hilfsmittel im Zusammenhang mit der Schulbildung (Teilhabe an Bildung) gewährt, sind sie unabhängig von Einkommen und Vermögen. Alle anderen Hilfsmittel zum Beispiel für den Freizeitbereich werden abhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.
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