Unschädlichkeitszeugnis erteilen
Feststellung der Katasterbehörde beim Verkauf eines Teils eines Grundstücks, dass die Löschung von grundbuchrechtlich gesicherten Grundstücksbelastungen auf diesem Trennstück für den Inhaber des Rechts unschädlich ist. Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt insofern die erforderliche Löschungsbewilligung der Berechtigten.
In einem Unschädlichkeitszeugnis bescheinigt die Katasterbehörde , dass zum Beispiel das zu verkaufende Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang ist und eine lastenfreie Abschreibung des Trennstücks somit für die Berechtigten nicht von Nachteil ist.
Das Unschädlichkeitszeugnis wird auf formlosen Antrag hin erstellt, gerne per Mail an kataster@11d8c4d9ef1e48519159a78b608bcd10rbk-online.de
Den Antrag kann jeder stellen, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat. Gegen die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnis kann unmittelbar Klage beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden.
Gebühren
Nach der Kostenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in NRW wird in Abhängigkeit vom entstandenen Aufwand eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr beträgt bei einem Ansatz von 23 € je angefangener Arbeitsviertelstunde maximal 5.000 €.
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