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Corona-Virus: Land NRW zieht für den Rheinisch-Bergischen Kreis die Corona-Notbremse – Kreis erlässt Allgemeinverfügung für die Aufhebung der Notbremse

Am späten Montagabend hat der Rheinisch-Bergischen Kreis als mittlerweile 46. Kreis oder kreisfreie Stadt in Nordrhein-Westfalen vom Landesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) per Allgemeinverfügung mitgeteilt bekommen, dass für ihn nach der derzeitig gültigen Corona-Schutz-Verordnung die sogenannte „Corona-Notbremse“ gezogen wurde. Dies ist dann der Fall, wenn die 7-Tage-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums für Gesundheit NRW (LZG) an drei aufeinander folgenden Tagen über dem Wert von 100 liegt, was am gestrigen Montag eingetreten ist. Laut der Allgemeinverfügung des Landes würden damit ab dem kommenden Mittwoch, dem 14. April 2021 entsprechende Einschränkungen in Kraft treten, mit dem Ziel die weitere Infektionsausbreitung zu stoppen.

Kreis setzt auf die Gesamtstrategie: Mehr Impfen – Mehr Testen
Landrat Stephan Santelmann hat in Absprache mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der kreisangehörigen Städte und Gemeinden für die Bürgerinnen und Bürger entschieden, die in der Coronaschutz-Verordnung genannte Möglichkeit zu nutzen die Notbremse mit einer Allgemeinverfügung wieder zu lösen. „Die erforderliche Ausnahmeregelung des Kreises haben wir heute Morgen an das Land geschickt und bereits heute am frühen Nachmittag die Genehmigung erhalten, so dass kurzfristige Schließungen vermieden werden können“, so Landrat Stephan Santelmann. „So können wir für die Bürgerinnen und Bürger in den Bereichen Einzelhandel, Kultur und Sport auch ab dem kommenden Mittwoch bei den Öffnungsschritten bleiben, die am 8. März gegangen worden sind mit der Einschränkung, dass ein negativ bestätigter Test, welcher maximal 24 Stunden alt ist, vorliegt“, erläutert Landrat Stephan Santelmann.


„Grundlage hierfür ist, dank des Engagements zahlreicher Anbieter sowie der Kreis- und Kommunalverwaltungen, eine ausreichende kreisweite Test-Infrastruktur, welche wir derzeit kreisweit stark ausweiten. Da dadurch mehr Tests durchgeführt werden, welche dem Schutz der Bevölkerung und der Bekämpfung des Infektionsgeschehens dienlich sind, ist diese Lockerung möglich, die bei den Bürgerinnen und Bürgern auch für Klarheit sorgt.“
Die konkrete Ausgestaltung der Allgemeinverfügung des Kreises ist bereits am vergangenen Freitag gemeinsam mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern erarbeitet worden. Diese unterstützen aktiv dabei vor Ort bei der Ausweitung der Teststellen-Infrastruktur.
Santelmann appelliert noch einmal eindringlich die Testmöglichkeiten vor Ort zu nutzen und sich weiterhin an die Abstands- und Hygieneregelungen zu halten.
Informationen zu den Schnelltest Angeboten und Anbietern in den acht kreisangehörigen Kommunen finden sich hier: https://www.rbk-direkt.de/schnelltests.aspx


Konkret bedeutet dies, dass die folgenden Angebote mit einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- wahrgenommen werden dürfen:
• Betreten von Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archiven
• Zugang zu Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen
• Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel von Gruppen von höchstens zehn Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen
• Zutritt zu geschlossenen Ausstellungsräumen für Besucherinnen und Besucher in Zoologischen Gärten und Tierparks sowie in nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks
• Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen
• Kauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren in Einrichtungen des Handwerks, des Dienstleistungsgewerbes sowie in Geschäftslokalen von Telefondienstleistern
• Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann

Bei der Inanspruchnahme der vorgenannten Angebote sind jedoch weiterhin zwingend die übrigen Regelungen der Corona-Schutz-Verordnung zu berücksichtigen.

von: Rheinisch-Bergischer Kreis/Pressestelle

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