Förderprogramm einer Sanierungsmaßnahme einer vorangegangenen Vor-Ort-Energieberatung und dessen individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) - für Wohngebäude - des Rheinisch-Bergischen Kreises
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima hat die Richtlinie für die Bundesförderung „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ geändert.
Mit Inkrafttreten der Änderung zum 01.07.2023 durfte der Rheinisch-Bergische Kreis „Vor-Ort-Energieberatungen mit anschließender Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP)“ nicht mehr wie bislang in Ergänzung zur entsprechenden Bundesförderung fördern.
Nach umfassender rechtlicher Prüfung freut sich der Rheinisch-Bergische Kreis, dass anknüpfend an das vorherige Förderprogramm, nun eine Maßnahme aus einem individuellen Sanierungsfahrplan bezuschusst werden kann.
Das „Förderprogramm einer Sanierungsmaßnahme einer vorangegangenen Vor-Ort-Energieberatung und dessen individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) - für Wohngebäude - des Rheinisch-Bergischen Kreises“ soll einen Beitrag zur Erfüllung folgender, im Integrierten Klimaschutzkonzept für den Rheinisch-Bergischen Kreis gefassten, Klimaschutzziele leisten:
Es verfolgt verschiedene Ziele des Rheinisch-Bergischen Kreises:
- Senkung der lokalen Treibhausgas-Emissionen im Sinne des Klimaschutzes durch eine Senkung des Primärenergieverbrauchs der heimischen Bestandsimmobilie durch effiziente Sanierung.
- Einsatz Erneuerbarer Energien.
Förderfähig ist eine Sanierungsmaßnahme aus einer zuvor stattgefunden Vor-Ort-Energieberatung und dessen individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) für Wohngebäude. Wohngebäude sind Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen. Förderfähig sind Maßnahmen aus dem individuellen Sanierungsfahrplans, die in folgende Themenbereiche fallen:
- Heizungsanlagen (u.a. Solarthermie, Wärmepumpe, Biomasseanlage, Anschluss Gebäude-/Wärmenetz, Errichtung, Umbau oder Erweiterung Gebäudenetz)
- Gebäudehülle (Dämmung Wände, Dach, Keller, Austausch Fenster/Türen, sommerlicher Wärmeschutz)
- Anlagentechnik (Lüftungsanlagen, Efficiency Smart Home)
- Heizungsoptimierung
Die Förderung der Umsetzung einer Maßnahme auf dem individuellen Sanierungsfahrplan erfolgt durch eine einmalige, nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 10 Prozent, max. 5.000 Euro. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt erst nach vollständiger Einreichung aller benötigten Unterlagen und Belege durch die antragstellende Person sowie nach positiver Prüfung der Antragsunterlagen durch den Rheinisch-Bergischen Kreis. Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss.
Der Förderzeitraum gilt für Maßnahmen vom 01.07.2023 bis zum 31.12.2025 . Eine rückwirkende Förderung ist ab dem 01.07.2023 möglich. Sofern die haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel des Rheinisch-Bergischen Kreises aufgebraucht sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden. Bei vorangegangener Inanspruchnahme anderer Förderungen des Bundes und Landes ist eine Kumulierbarkeit des genutzten Förderprogramms zwingende Voraussetzung.
Den Förderantrag finden Sie auf dieser Seite. Wir weisen Sie darauf hin, dass der Förderantrag postalisch bei uns eingereicht werden muss. Alle weiteren Bedingungen entnehmen Sie bitte der Förderrichtlinie auf dieser Seite.