Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen sind aufgefordert, bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis zu beantragen.
Eine bestehende Transport- oder Maklergenehmigung gilt bis zum Ende ihrer Befristung als eine Erlaubnis nach § 54 KrWG fort. Die Erlaubnis wird grundsätzlich für alle Abfallarten, bundesweit und zeitlich unbefristet erteilt.
Gefährliche Abfälle
Die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit erfolgt nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung – AVV) in Verbindung mit dem Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie). Gemäß § 3 Abs. 1 AVV sind die Abfallschlüssel gefährlicher Abfallarten im Abfallverzeichnis mit einem Sternchen (*) versehen.
Ausnahmen der Erlaubnispflicht
Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind sowohl Entsorgungsfachbetriebe, welche für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind, als auch Betreiber von Umweltmanagementsystem/EMAS-Standorten. Auch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind, benötigen keine Erlaubnis nach § 54 KrWG.
Weitere Ausnahmeregelungen sind in § 12 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) geregelt. Anstelle der Erlaubnis muss jedoch eine Anzeige nach § 53 KrWG durchgeführt werden. Die Dienstleistung "Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)" finden Sie unter der Rubrik Verwandte Services.
Durchführung des Antrags
Der Antrag kann in schriftlicher oder digitaler Form eingereicht werden. Bei der digitalen Form benötigen Sie ein Kartenlesegerät und eine Signaturkarte für eine qualifizierte elektronische Signatur.
Alle Antragsunterlagen sind bei der digitalen Form als pdf-Dateien bereitzustellen.
Die für den Antrag beizubringenden Unterlagen sind im Merkblatt unter der Rubrik Broschüren gelistet.
Transport von Abfällen
Beim Transport ist eine Kopie oder ein Ausdruck der Erlaubnis mitzuführen.
Des Weiteren sind bei allen Abfalltransporten die Fahrzeuge vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln (A-Schilder) zu versehen (§ 55 KrWG). Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern (beispielsweise Handwerksbetriebe), sind von der A-Schild-Pflicht ausgenommen.