Soziale Teilhabe
Kinder und Jugendliche mit Behinderung erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen zur sozialen Teilhabe.
Dies soll eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen und erleichtern.
Für die Gewährung von Leistungen zur sozialen Teilhabe für Kinder und Jugendliche von der Geburt bis zur Beendigung der Schulzeit ist der Rheinisch-Bergische Kreis zuständig. Dies gilt nur, wenn kein anderer Rehabilitationsträger (zum Beispiel Krankenkasse) vorrangig zuständig ist.
Leistungen zur sozialen Teilhabe können sein:
- Assistenzleistungen zur Freizeitgestaltung
- Hilfen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
- Förderung der Verständigung
- Hilfen zur Mobilität.
Die Leistungen zur sozialen Teilhabe werden abhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.
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