Gefährliche Abfälle dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden, da sie umwelt-gefährdende Eigenschaften haben. Der Abfallerzeuger wird nachweispflichtig und benötigt dafür eine Abfallerzeugernummer.
Was ist eine Abfallerzeugernummer?
Die Abfallerzeugernummer ist eine Kennnummer, die den Ort, an dem der Abfall entsteht, auch Anfallstelle genannt, kennzeichnet. Sie wird von Betrieben, Unternehmen und Bauherren benötigt, um die Entsorgung von gefährlichen Abfällen vorschriftsmäßig zu dokumentieren und nachweisen zu können (Übernahmescheine oder Begleitscheine im Rahmen des elektronischen Abfallnachweisverfahrens, eANV)..
Wer benötigt eine Abfallerzeugernummer?
Betriebe, Unternehmen und Bauherren, bei denen im Jahr insgesamt mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen, benötigen eine Erzeugernummer. Für Bauvorhaben im Kreisgebiet (z.B. Abbruch-, Gebäudesanierungsmaßnahmen) ist für jede Baustelle eine eigene Erzeugernummer durch den Bauherren zu beantragen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Privatleute, die in Eigenregie handeln.
Wie werden Abfallerzeugernummern vergeben?
Die Abfallerzeugernummer ist rechtzeitig durch den Abfallerzeuger oder seinem Bevollmächtigten vor Beginn der Baumaßnahme/Entsorgung per E-Mail beim Rheinisch-Bergischen Kreis unter umwelt@rbk-online.de (oder Telefax 02202/13-102495) zu beantragen. Bitte verwenden Sie hierzu unser unten aufgeführtes Antragsformular. Bei Antragstellern und Bevollmächtigten, die nicht Abfallerzeuger sind, ist das Ergänzende Formblatt – EGF beizufügen. Ist im Zuge der elektronischen Nachweisführung auch die Registrierung bei der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall, www.zks-abfall.de) erforderlich, muss die Abfallerzeugernummer vorhanden sein.
Wer vergibt eine Abfallerzeugernummer?
Die Abfallerzeugernummer wird für den Entstehungsort des gefährlichen Abfalls im Rheinisch-Bergischen Kreis und in der Regel vom Amt für Umweltschutz des Rheinisch-Bergischen Kreises vergeben. Sollte Ihr Gewerbebetrieb in der Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln liegen, erhalten Sie die Abfallerzeugernummer von dort (siehe Zusätzliche Informationen).
Gebühren
Die Beantragung der Abfallerzeugernummer ist gebührenpflichtig.
Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 12 und Abs. 3 KrWG i. V. m. § 29 Nr. 10 NachwV, können bei fehlenden, unvollständigen, nicht rechtzeitigen und nicht korrekten Eintragungen in abfallrechtlichen Nachweisen, Geldbußen bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.