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Betäubungsmittel ins Ausland mitnehmen

Viele Patienten sind dauerhaft auf die Einnahme von Medikamenten, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen, angewiesen. Für die Mitnahme dieser Medikamente ins Ausland ist meist eine spezielle Bescheinigung notwendig. Hierfür benötigen Sie ein vom Arzt ausgefülltes und vom Gesundheitsamt des Rheinisch-Bergischen Kreises beglaubigtes Dokument (siehe Formulare).


Unterschieden wird zwischen Reisen in Staaten des Schengener Durchführungsabkommens und Reisen in andere Länder.

Nähere Information mit genauen Länderangaben und eine Medikamentenübersicht können Sie in der Broschüre "Betäubungsmittel mitführen - Merkblatt" nachlesen.

Für die beglaubigte Bescheinigung ist folgendes zu beachten:
  • Die bescheinigte Menge muss den Reisetagen entsprechen.
  • Bescheinigungen dürfen für maximal 30 Tage ausgestellt werden (Artikel 75 Schengener Abkommen). Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihren Reiseplänen.
  • Für jedes verordnete Medikament muss eine separate Bescheinigung erstellt werden.

Vorgehensweise:
1. Der verordnende Arzt füllt das erforderliche Formular aus.
Betäubungsmittel mitführen - Schengener Raum
Betäubungsmittel mitführen - andere Staaten

2. Bitte vereinbaren Sie für die Beglaubigung des Formulars frühzeitig (ca. 14 Tage vor Antritt der Reise) einen Termin mit dem Gesundheitsamt.
Zur Terminvereinbarung schicken Sie uns bitte eine Mail an gesundheitsamt@rbk-online.de oder rufen Sie uns an unter der Nummer 0 22 02 13 22 06 oder 0 22 02 13 22 13.

Bringen Sie bitte folgende Unterlagen zu dem Termin mit:

  • Das vom behandelnden Arzt vollständig ausgefüllte, unterschriebene und mit dem Arzt- oder Praxisstempel versehene Formular.
  • Das aktuelle Rezept (Betäubungsmittelrezept) oder eine vom Arzt oder Apotheker abgestempelte Kopie
  • Ausweis oder Reisepass des Patienten (bei minderjährigen Patienten der Ausweis des Erziehungsberechtigten)
  • gegebenfalls eine Vollmacht und den Ausweis der/des Bevollmächtigten

Hinweise
  • für jedes einzelne Medikament ist jeweils ein Formular erforderlich, bereits dann, wenn lediglich die Stärke des Betäubungsmittels variiert.
  • Bitte achten Sie darauf, dass die Mengenangabe (Gesamtwirkstoffmenge) für den Reisezeitraum korrekt ermittelt wurde und die Ausweis- oder Reisepassnummer eingetragen ist.

Weitere Hinweise und wichtige Informationen entnehmen Sie bitte der "Ausfüllhilfe" (siehe Broschüren).

Weitere allgemeine Informationen zu dem Thema finden Sie auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte im Bereich "Betäubungsmittel" (Link unter Zusätzliche Infos).

Gebühren

Die Beglaubigung ist gebührenpflichtig und kostet 20,00 €.
(Die Gebühren können bei Erhöhung der Gebührenordnung kurzfristig angepasst werden, Stand 3.7.2024)

Zahlungsart

EC-Kartenzahlung (bevorzugt) oder Barzahlung möglich

Rechtliche Grundlagen

Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)
Betäubungsmittelaußenhandelsverordnung (BtMAHV)
Schengener Durchführungsabkommen Apothekengesetz (ApoG)
Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO)

Dienststellen

Letzte Aktualisierung: 02.09.2024

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