Direkt zur Hauptnavigation Direkt zum Inhalt
Übernehmen

Ihr Behördenlotse

Ihr Wegweiser zu unseren Dienststellen. Geben Sie dazu einfach Ihren Suchbegriff ein, den Anfangsbuchstaben, oder wählen Sie direkt Ihr Thema:

Sachbescheidungsinteresse

Sie wollen erfahren, ob für sie die deutsche Staatsangehörigkeit besteht?


Stellen Personen, die bisher als deutsche Staatsangehörige behandelt werden oder bei der Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises als deutsche Staatsangehörige behandelt würden (vgl. § 3 Absatz 2 Satz 2 StAG) und deren deutsche Staatsangehörigkeit von deutschen öffentlichen Stellen nicht bestritten wird und weder auf Grund ihres eigenen Vorbringens zweifelhaft, noch sonst unsicher ist.Anträge auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 30 StAG) wird wie folgt verfahren:

In der Regel wird unverzüglich nach Aktenlage über den Antrag entschieden; eine weitere Sachverhaltsermittlung erfolgt grundsätzlich nicht. Von einer Anhörung der antragstellenden Personen wird gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 3 VwVfG NRW grundsätzlich abgesehen, es sei denn, dass von ihren tatsächlichen Angaben ausnahmsweise abgewichen werden muss.

Das Verwaltungsverfahren wird schriftlich oder nach Maßgabe des § 3 a VwVfG elektronisch geführt; mündliche Verhandlungen oder Beratungen sollen nicht erfolgen. Die antragsablehnenden Entscheidungen der Staatsangehörigkeitsbehörde werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und zugestellt. Rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass gegen pass- oder personalausweisrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, ist die zuständige Behörde zu unterrichten.

Anträge auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 30 Absatz 1 Satz 1 StAG) werden abgelehnt, wenn es ihnen am erforderlichen schutzwürdigen Sachbescheidungsinteresse fehlt.

Ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse ist zu verneinen, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelsfrei besteht, dies nicht klärungsbedürftig ist und die beantragte Feststellung deshalb ersichtlich nutzlos wäre.

Das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ist als zweifelsfrei und nicht klärungsbedürftig anzusehen, wenn es weder von deutschen öffentlichen Stellen bestritten wird, noch sonst unsicher ist, die antragstellende Person bisher vielmehr unbeanstandet und ohne Bedenken als deutsche Staatsangehörige behandelt wird, insbesondere

  • sie als Kind einer oder eines Deutschen auf dem Gebiet eines der heutigen Länder der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde,

  • ihr in der Vergangenheit ein Pass der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ausgestellt war oder

  • sie einen gültigen Pass oder Personalausweis der Bundesrepublik besitzt oder bei Beantragung eines solchen Identitätspapiers ohne weiteres als deutsche Staatsangehörige behandelt würde (vgl. § 3 Absatz 2 Satz 2 StAG) und

  • nichts dafür ersichtlich ist, dass eine ungehinderte Ausübung staatsbürgerlicher Rechte, wie beispielsweise eine Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen, auch nur fraglich sein oder die unzweifelhaft auf Grund Abstammung von einer oder einem Deutschen durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit verloren gegangen sein könnte.

Unter diesen Voraussetzungen ist eine Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit als ersichtlich nutzlos anzusehen, wenn nicht dargelegt ist, warum zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit gerade ein Staatsangehörigkeitsausweis erforderlich oder auch nur nützlich sein könnte, obwohl die durch einen Pass oder Personalausweis ausgewiesene oder ausweisbare deutsche Staatsangehörigkeit zweifelsfrei besteht und nicht klärungsbedürftig ist. Unbeachtlich ist ein bloßes Besitzinteresse an einem Staatsangehörigkeitsausweis. Isolierte Anträge auf Ausstellung eines solchen Ausweises sind notwendig zugleich als Anträge auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit zu behandeln. Werden solche Feststellungen mangels schutzwürdigen Sachbescheidungsinteresses nicht getroffen, darf ein Staatsangehörigkeitsausweis nicht ausgestellt werden.

Zu Entscheidungen, mit denen Feststellungsanträge mangels schutzwürdigen Sachbescheidungsinteresses abgelehnt werden, werden personenbezogene Daten weder zum Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) an das Bundesverwaltungsamt noch zum Melderegister an die zuständige Meldebehörde übermittelt.

Rechtliche Grundlagen

§ 3 Absatz 2 Satz 2 StAG
§ 30 StAG

§ 3 a VwVfG
§ 28 Absatz 2 Nummer 3 VwVfG NRW
Letzte Aktualisierung: 11.11.2022

Ist dieses Angebot für Sie hilfreich?

Hier können Sie uns mitteilen, was wir verbessern können und was Ihnen gefallen hat.


zurück