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Gesetzliche Anforderungen an die Lagerkapazität von JGS-Anlagen

Die vorzuhaltenden Lagerkapazitäten für die ordnungsgemäße Lagerung von Jauche, Gülle, Silagesickersaft und Festmist sind in der bundeseinheitlich geltenden Düngeverordnung geregelt und u.a. abhängig von der Art des Lagergutes, der Art der Lagerung, der Anzahl der Tiere und den für eine Aufbringung dieser Wirtschaftsdünger zur Verfügung stehenden Flächen. Die Belange des jeweiligen Betriebes sind zu berücksichtigen. Für die Einhaltung der Düngeverordnung ist die Landwirtschaftskammer zuständig.


Gemäß § 12 Düngeverordnung haben Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger wie Jauche, Gülle oder Gärrückstände erzeugen, sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können. Die sechsmonatige Lagerkapazität gilt für Betriebe mit weniger als drei Großvieh-Einheiten je Hektar. Betriebe mit einem Tierbesatz von mehr als drei Großvieh-Einheiten je Hektar und Betriebe, die über keine eigenen Aufbringungsflächen verfügen, müssen eine neunmonatige Lagerkapazität vorhalten.

Zu berücksichtigen sind bei der Berechnung der vorzuhaltenden Lagerkapazitäten auch die bei der Lagerung anfallenden Mengen an Niederschlagswasser, Abwasser und Silagesickersäften sowie verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können.

Betriebe, in denen Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost erzeugt wird, haben in dem Maße Lagerkapazitäten zur Verfügung zu stellen, dass die in einem Zeitraum von mindestens zwei Monaten anfallenden eben genannten Wirtschaftsdünger sicher gelagert werden können.

Silagesickersäfte können in einem Spezialbehälter oder in einem Mischungsverhältnis von maximal 1:10 in den Güllebehälter gelagert werden.

Bei der Lagerung von Silage ist bei der Ermittlung des Fassungsvolumens des Silagesickersaftbehälters der Zeitraum zwischen dem Beginn des Silierens und der vollständigen Leerung und Reinigung der Lagerfläche zugrunde zu legen. Miteinzubeziehen sind in gleicherweise das Volumen des in diesem Zeitraum anfallenden Gärsaftes, der mit 3% des Silagevolumens anzusetzen ist, und die Menge des verunreinigtem Niederschkagswassers. Bei der Ermittlung der anfallenden Mengen von verunreinigtem Niederschlagswasser sind 50% der Grundfläche der gleichzeitig geöffneten Silos, die Fläche der verunreinigten Abfüllplätze und die durchschnittliche jährliche Niederschlagsmenge der Region abzüglich einer Verdunstungsrate von 15 % zu berücksichtigen. Je Monat Lagerdauer ist 1/12 der durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmenge bei der Bemessung des Lagervolumens zugrundezulegen. Niederschlagsmengen, die auf leeren und nassgereinigten Siloflächen anfallen, brauchen nicht aufgefangen und gelagert werden: Sie können über die belebte Bodenzone einer schadlosen Versickerung zugeführt werden.

Ist eine landwirtschaftliche Verwertung der Silagesickersäfte beabsichtigt, so ist - den Sperrfristen entsprechend - ein dreimonatiges Lagervolumen vorzuhalten. Findet eine Verwertung außerhalb der Sperrfristen statt, kann in der Regel auf ein zusätzliches Lagervolumen verzichtet werden.

Letzte Aktualisierung: 09.05.2022

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