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Meldeverpflichtung und Meldebogen für Hebammen

Eine objektive Einschätzung der Frage, ob eine flächendeckende und ausreichende Versorgung der Schwangeren und Entbundenen durch Hebammen gegeben ist, bedarf einer validen Datengrundlage. Diese wird durch die Vereinheitlichung des Meldeverfahrens unter Verwendung eines einheitlichen Erfassungsbogens hergestellt.


Die Berufsordnung für Hebammen ist nach dem 31. Januar 2022 in Kraft getreten. Deshalb müssen Hebammen den Meldebogen erstmals bis zum 31. Januar 2023 und danach bis zum 31. Januar 2024 an die zuständige untere Gesundheitsbehörde übermitteln.

Ab dem 1. April 2024 ist die Bezirksregierung die zuständige Aufsichtsbehörde.
Der Meldebogen muss aus diesem Grund erstmals zum 31. Januar 2025 an die Bezirksregierung übermittelt werden. Bei offenen Fragen wenden Sie sich bitte an die E-Mail Adresse 24-Gesundheitsfachberufe@bezreg-koeln.nrw.de

Zusammengefasst gelten folgende Stichtage:
31. Januar 2023 - erstmals Meldebogen an die untere Gesundheitsbehörde
31. Januar 2024 - Meldebogen an die untere Gesundheitsbehörde
30. April 2024   - Die Bezirksregierung ist Aufsichtbehörde für alle Hebammen
31. Januar 2025 - Meldebogen an die zuständige Bezirksregierung

Hinweise zur praktischen Umsetzung der Meldeverpflichtung
Die Anlage 3 zu § 8 HebBO NRW und die Angabe der Fortbildungsveranstaltungen (Vorjahr) können als beschreibbares PDF-Formular unter "Formulare" heruntergeladen werden.

Der Meldebogen und die Angabe der Fortbildungsveranstaltungen können ausgefüllt, ausgedruckt und gegebenenfalls unter Hinzufügen von Anlagen an die zum oben genannten Stichtag zuständige Behörde übermittelt werden. Auch können die Angabe der Fortbildungsveranstaltungen und die Anlagen eingescannt als pdf-Dateien per E-Mail an Verwaltung53@rbk-online.de übersandt werden.

Alternativ kann auch die Anlage 3 zu § 8 HebBO NRW verwendet werden.
Der Gesetzestext nebst Anlagen ist unter "Zusätzliche Infos" abrufbar.

Auf das in der gesetzlichen Anlage 3 bereits ausgefüllte Adressfeld kann ein Adressaufkleber mit Bezeichnung der zuständigen Behörde angebracht werden.

Sollten Sie das beigefügte Dokument ausgefüllt per E-Mail übermitteln, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die enthaltenen personenbezogenen Daten auch von Dritten eingesehen werden können.

Rechtliche Grundlagen

nach § 8 Berufsordnung für Hebammen (HebBO NRW)

Dienststellen

Letzte Aktualisierung: 05.06.2024

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