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Kindeswohlgefährdung

VERDACHT AUF KINDESWOHLGEFÄHRDUNG?


Zur Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährdung wenden Sie sich bitte Montag bis Freitag zwischen 8.30 Uhr und 17.00 Uhr an das jeweilige Jugendhilfebüro:

für Burscheid und Odenthal – Tel. 02202 / 13 6050,

für Kürten – Tel. 02202 / 13 6000 und

                                        zu allen anderen Zeiten an die Polizei unter 110 - diese stellt einen Kontakt zur
                                        Rufbereitschaft des Jugendamtes her.


Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Körper oder Seele des Kindes oder Jugendlichen besteht und somit eine gedeihliche Entwicklung des Kindes nicht mehr sichergestellt ist.

Sind die betroffenen Sorgeberechtigten zur Abwehr der Gefährdung nicht bereit oder in der Lage, so ist die staatliche Gemeinschaft zu einem Eingreifen berechtigt und auch verpflichtet. Da Auffälligkeiten oft zuerst von Mitmenschen im näheren Umfeld der Kinder wahrgenommen werden, sollten diese den Mut aufbringen, die entsprechenden Stellen über einen Verdacht zu informieren - notfalls auch anonym. Die Jugendämter sind verpflichtet, derartigen Hinweisen nachzugehen.
Auskunft erhalten Sie bei Herrn Koenig im Jugendhilfebüro Kürten - siehe rechts -.

Für Schulen ist im Schulgesetz NRW § 42 Abs. 6 festgeschrieben, dass von der Schule jedem „Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung“ nachzugehen ist. Die Schule muss im Bereich des präventiven Kinderschutzes eine Vorreiterrolle übernehmen, denn nur hier werden alle Kinder erreicht. Die gemeinsame Handreichung für den Kinderschutz an Schulen in Burscheid, Kürten und Odenthal wurde gemeinsam in Zusammenarbeit von Kreisjugendamt, Schulamt, Schulpsychologischem Dienst, dem Kinderschutzbund und unter Mitwirkung aller Grundschulen entwickelt und kann hier heruntergeladen werden. Sie versteht sich als eine Hilfestellung, erste Einschätzungen zur Gefährdungssituation von Kindern mit Unterstützung einer insoweit erfahrenen Fachkraft vornehmen zu können. Sie möchte Wege aus der Ohnmacht heraus in das hilfreiche Handeln hinein aufzeigen und Handlungssicherheit im weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren geben.

Letzte Aktualisierung: 18.11.2024

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