Für den Transport von Nutztieren über mehr als 65 km benötigen Sie einen Befähigungsnachweis (VO (EG) Nr. 1/2005)
Seit 05.01.2008 dürfen Straßenfahrzeuge, auf denen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Pferde oder Geflügel, die/das in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit transportiert werden/wird, nur von Personen gefahren oder als Betreuer begleitet werden, die über einen Befähigungsnachweis verfügen.
Dass heißt, Landwirte, die Ihre eigenen Tiere über eine Strecke von mehr als 65 km z.B. zum Schlachthof befördern wollen, benötigen diesen Befähigungsnachweis.
Der Befähigungsnachweis ist nur ausreichend, wenn die Beförderungsdauer unter 8 Stunden liegt. Bei längerer Beförderungsdauer gelten weitere Regelungen.
Der Befähigungsnachweis wird nicht benötigt bei:
· Transport im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wanderhaltung
(z.B. Almauf/abtrieb)
· Transport von eigenen Tieren im eigenen Fahrzeug von weniger als
50 km Entfernung
· Tiertransporte, die nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit
verbunden sind z.B. Transport nach Anleitung eines Tierarztes in eine
oder aus einer Praxis / Klinik
. Transport von Hobbypferden
Wie erhalten Sie den Befähigungsnachweis?
Informationen finden sie in dem Merkblatt unter "Broschüren".
Den Antrag auf Ausstellung des Befähigungsnachweises für Personen mit Wohnsitz im Rheinisch-Bergischen Kreis finden Sie unter "Formulare".
Sie haben Fragen oder es bestehen Unsicherheiten?
Dann wenden Sie sich bitte unbedingt vor Einreichung des Antrages an die rechts oben genannten Ansprechpartner. Wir helfen Ihnen gerne weiter.