Finanzanlagenvermittler
Wer selbständig Finanzanlagen vermittelt oder Anlageberatung betreibt, benötigt eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung.
Seit dem 01.01.2013 benötigen selbständige Finanzdienstleister oder Anlageberater eine Erlaubnis nach § 34 f der Gewerbeordnung.
Zuständig in Nordrhein-Westfalen sind die Industrie- und Handelskammmern.
Information dazu finden Sie bei der Industrie- und Handelskammer zu Köln.
Rechtliche Grundlagen
§ 34 f der Gewerbeordnung,
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