Daueraufenthaltskarte
-für Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner aus Drittstaaten
Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, haben das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich seit fünf Jahren mit dem Unionsbürger ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Voraussetzungen:
• 5 Jahre Freizügigkeitsrecht ausgeübt
Familienangehörige von Bürgern der Europäischen Union (EU) - oder des Europäischen Wirtschaftraums
(EWR) erhalten ein Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich
o rechtmäßig 5 Jahre lang ununterbrochen zusammen mit dem EU- oder EWR-Bürger in Deutschland
aufgehalten haben
o und in dieser Zeit durchgehend ein Freizügigkeitsrecht (z. B. als Arbeitnehmer / Selbstständiger / mit
ausreichenden eigenen Existenzmitteln) ausgeübt wurde.
Ein rechtmäßiger Aufenthalt allein genügt hingegen nicht.
• Antragstellerin / Antragsteller
besitzt nicht die Staatsangehörigkeit eines der EU-Mitgliedstaaten oder von Island,
Liechtenstein oder Norwegen
• Familienangehörige / Familienangehöriger
besitzen die Staatsangehörigkeit eines der EU-Mitgliedstaaten (außer Deutschland) oder von Island,
Liechtenstein oder Norwegen
• Hauptwohnsitz im Rheinisch-Bergischen Kreis
• Persönliche Vorsprache ist erforderlich
Erlöschen des Daueraufenthaltsrechts
Sie verlieren das Recht, auf Dauer hier zu bleiben, wenn Sie Deutschland für mehr als zwei Jahre verlassen. Informieren Sie sich bitte bei der Ausländerbehörde, bevor Sie für eine längere Zeit in das Ausland ziehen.
Gebühren
• Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte
(Personen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres): 22,80 Euro
• Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte
(Personen nach Vollendung des 24. Lebensjahres): 28,80 Euro
• Daueraufenthaltsbescheinigung: 10 Euro
Rechtliche Grundlagen
EU-Freizügigkeitsgesetz
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