Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden.
Fliegende Bauten sind gemäß § 78 BauO NRW 2018 in Verbindung mit dem Runderlass Fliegende Bauten (FlBau NRW) vom 20.02.2008 bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden (befristete Aufstellung max. 3 Monate). Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegende Bauten.
Eine Gebrauchsabnahme ist bei folgenden Fliegenden Bauten erforderlich:
- Zelte, die mehr als 75 m² Grundfläche besitzen
- Tribünen
- Bühnen einschließlich Überdachungen und sonstige Aufbauten ab einer Höhe von 5 m, einer Grundfläche von mehr als 100 m² oder einer Fußbodenhöhe von mehr als 1,5 m
- Fliegende Bauten ab einer Höhe von 5m, die dazu bestimmt sind von BesucherInnen betreten zu werden (z. B. Hochgeschäfte, Karusselle, Fahrgeschäfte, Riesenräder)