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Gesetzliche Anforderungen an die Bauausführung von JGS-Anlagen gemäß AwSV

Während das Baurecht alle rechtlichen Aspekte und Normen zum Thema „Bauen“ regelt, ist die „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) seit ihrer Einführung 2017 der Herstellung eines bundesweit einheitlichen Schutzniveaus auf dem Gebiet des anlagenbezogenen Gewässerschutzes verpflichtet.


Festmistplatten, Silos, Fahrsilos, Güllekeller und -kanäle, Behälter, Sammelgruben, Erdbecken, Abfüllflächen mit den zugehörigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen sowie Fugenabdichtungen, Beschichtungen und Auskleidungen zählen zu den JGS-Anlagen. Diese Auflistung ist nicht abschließend. Werden JGS-Anlagen errichtet oder saniert, so dürfen nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze verwendet werden, für die die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise (Verweis) des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen.

JGS-Anlagen müssen flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse widerstandsfähig sein. Sie müssen so geplant, errichtet, beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Auch müssen Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, und ein Austritt dieser Stoffe schnell und zuverlässig erkannt werden.

Einwandige JGS-Lageranlagen für flüssige wassergefährdende Stoffe mit einem Gesamtvolumen von mehr als 25 Kubikmetern müssen mit einem Leckage-Erkennungssystem ausgerüstet sein. Einwandige Rohrleitungen sind zulässig, wenn sie den technischen Regeln entsprechen.

Die Lagerflächen von Anlagen zur Lagerung von Festmist und Siliergut sind seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von oberflächig abfließendem Niederschlagswasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen. An Flächen von Foliensilos für Rund- und Quaderballen werden keine Anforderungen gestellt, wenn auf ihnen keine Entnahme von Silage erfolgt. Es ist sicherzustellen, dass Jauche, Silagesickersaft und das mit Festmist oder Siliergut verunreinigte Niederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder als Abfall verwertet wird, soweit keine Verwendung entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung möglich ist.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass JGS-Anlagen flüssigkeitsundurchlässig ausgebildet sein müssen. Die „Allgemeine(n) bauaufsichtliche(n) Zulassungen und Bauartgenehmigungen“ des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) geben eine Übersicht über mögliche Baustoffe und Bauteile, die bei der Errichtung oder Sanierung einer JGS-Anlage verwendet werden können.

In gleicher Weise ist die ordnungsgemäße Entwässerung einer JGS-Anlage grundsätzlich sicherzustellen. Zu diesem Zweck müssen die der Entwässerung dienenden Anlagen oder Anlagenteile jederzeit funktionsfähig gehalten werden. Häufig ist für die Entwässerung einer JGS-Anlage eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Eine solche wasserrechtliche Erlaubnis ist bei der Unteren Umweltschutzbehörde zu beantragen.

Der nichtordnungsgemäße Betrieb einer JGS-Anlage stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem mindestens dreistelligen Bußgeld geahndet werden kann. Sollte der nicht ordnungsgemäße Betrieb einer JGS-Anlage eine Gewässerverunreinigung zur Folge haben, so stellt dies einen Straftatbestand dar. Das Verfahren wird dann an die Staatsanwaltschaft Köln abgegeben.

 

Rechtliche Grundlagen

Unter wasserrechtlichen Erfordernissen ist somit die AwSV- und hier im Besonderen die Anlage 7 bei der Errichtung, dem Betrieb, der Sanierung und Stilllegung von JGS-Anlagen maßgeblich. Des Weiteren gibt es zahlreiche technische Regelwerke, beispielsweise DIN 11622 und die TrwS 792, veröffentlicht als DWA- A 792, die die Vorgaben der AwSV im Hinblick auf den Stand der Technik konkretisieren.
Letzte Aktualisierung: 09.05.2022

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