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Festmistaußenlagerung

In Ausnahmefällen kann eine kurzfristige Lagerung von Festmist auch außerhalb einer ortsfesten bzw. ortsfest genutzten Anlage zulässig sein. Eine Festmistaußenlagerung sollte einen Zeitraum von vier Wochen nicht überschreiten und darf nicht dazu genutzt werden, das Vorhalten ordnungsgemäßer Lagerkapazitäten zu umgehen.


Bild: unsachgemäße Festmistaußenlagerung, so nicht!

Die Lagerung sollte auf ebener Fläche mit einer wasserundurchlässigen Folie als Untergrundabdichtung erfolgen, das Lagergut sollte so abgedeckt werden, dass Niederschlagswasser nicht in die Lagerung eindringen kann. Die vollständige Abdeckung der Lagerung wirkt der Bildung von Jauche und Sickersäften entgegen. Tritt Jauche aus dem Lagergut aus, so stellt dies einen Verstoß gegen gewässerschützende Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes dar, der mit einem mindestens dreistelligen Bußgeld belegt werden kann.

Bei der Festmistaußenlagerung kommt dem Boden im Hinblick auf den Schutz des Grundwassers eine besondere Bedeutung zu. Nicht jeder Boden kann diesen Schutz in gleicher Weise leisten: Leicht durchlässige Böden, besonders Sandböden, sind für die Festmistaußenlagerung nicht geeignet. Des Weiteren spielen die geographischen Gegebenheiten und der Abstand von der Bodenoberfläche bis zum Grundwasser oder zu einem oberirdischen Gewässer eine wesentliche Rolle.

In Wasserschutzgebieten bestehen besondere Einschränkungen, die in Abhängigkeit von der jeweiligen Wasserschutzzone unterschiedlich sein können. Im Allgemeinen sind besonders im Einzugsbereich der engeren Wasserschutzzonen Festmistaußenlagerungen verboten.

Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte eine beabsichtige Festmistaußenlagerung der Unteren Umweltschutzbehörde mindestens eine Woche vor Lagerbeginn formlos über die rechts angeführten Kontaktdaten angezeigt werden.

 

Letzte Aktualisierung: 09.05.2022

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