Auch die Betreiber einer Hobbytierhaltung, in deren Rahmen eine nur geringe Anzahl an beispielsweise Pferden, Kühen, Ziegen, Schafen oder Hühnern gehalten wird, stehen wie Voll- oder Nebenerwerbslandwirte in der Pflicht, den bei der Tierhaltung laufend anfallenden Dung so zu lagern, dass Jauche oder Sickersäfte nicht austreten und in das Erdreich oder Gewässer gelangen können.
Auch die unsachgemäße Dunglagerung im Rahmen einer Hobbytierhaltung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem hohen Bußgeld geahndet oder im Falle einer Gewässerverunreinigung als Straftat zur Anzeige gebracht werden.
Die Einrichtung einer der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) entsprechenden ortsfesten Dunglagerungsstätte könnte bei einer geringen Tieranzahl den Rahmen der Verhältnismäßigkeit überschreiten und Alternativen für die ordnungsgemäße Lagerung des im Rahmen einer Hobbytierhaltung laufend anfallenden Dungs erfordern. Eine Möglichkeit, den bei einer Hobbytierhaltung anfallenden Dung ordnungsgemäß zu lagern, könnte die Aufstellung eines für die Dunglagerung geeigneten Containers sein. Der Container muss wasserdicht ausgebildet sein, um einen Austritt von Jauche zu verhindern. Auch sollte er über eine Abdeckung verfügen, um die Bildung von Jauche zu verhindern oder auf ein Minimum zu reduzieren. Ob der Dung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Düngemaßnahme auf eigengenutzten Flächen ausgebracht oder an einen Landwirt oder Lohnunternehmer abgegeben wird, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab. Wichtig ist, dass der ordnungsgemäße Verbleib des Dungs der Behörde auf Verlangen nachgewiesen werden kann.
Gibt es einen überdachten Gebäudebereich, der nicht genutzt wird und dessen Boden und Wandungen wasserdicht ausgebildet sind, so kann auch hier der Dung gelagert werden. In diesem Fall ist auf eine ausreichende Belüftung zu achten, damit der gelagerte Dung sich nicht entzündet.
Bei geringen Mengen Dung besteht die Möglichkeit, diesen in säurebeständigen Kunststoffbehältern zu lagern.
Diese drei Beispiele zeigen, dass der bei einer Hobbytierhaltung anfallende Dung nicht zwingend auf einer ortsfesten Dunglagerungsstätte gelagert werden muss. Ungeachtet der zu wählenden Alternative ist der Hobbytierhalter verpflichtet, durch eine ordnungsgemäße Dunglagerung dem Gewässerschutz Rechnung zu tragen.