Sie sind im Besitz einer ukrainischen Fahrerlaubnis?
Mit Wirkung vom 23.07.2022 ist die Verordnung (EU) 2022/1280 in Kraft getreten, die EU-weit Regelungen zur Anerkennung der Gültigkeit von Fahrerlaubnissen aus der Ukraine festlegt.
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/1280 werden gültige Führerscheine, die von der Ukraine ausgestellt wurden, in der Europäischen Union anerkannt. Inhaber einer gültigen ukrainischen Fahrerlaubnis dürfen somit abweichend von § 29 Abs. 1 S. 4 Fahrerlaubnisverordnung im Umfang ihrer Berechtigung in Deutschland auch dann Kraftfahrzeuge führen, wenn nach der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland mehr als sechs Monate vergangen sind. Die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich. Zudem bedarf es abweichend von § 29 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung weder einer Übersetzung noch eines Internationalen Führerscheins, Art. 3 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EU) 2022/1280.
Die Erlaubnis gilt nur für Fahrerlaubnisinhaber*innen, denen gemäß Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.07.2001 in Verbindung mit Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird.
Die Fahrberechtigung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der nach EU-Recht oder nach nationalem Recht gewährte Schutzstatus endet.