Direkt zur Hauptnavigation Direkt zum Inhalt
Übernehmen

Ihr Behördenlotse

Ihr Wegweiser zu unseren Dienststellen. Geben Sie dazu einfach Ihren Suchbegriff ein, den Anfangsbuchstaben, oder wählen Sie direkt Ihr Thema:

Verpackungsgesetz

Mehrweg-Regelungen für Gastronomie-Unternehmen


Seit 1. Januar 2023 gibt es neue Regelungen für Gastronomieunternehmen zum Umgang mit Mehrwegverpackungen. Diese schonen die Umwelt und tragen zu einem verantwortlichen Umgang mit unseren Ressourcen bei. Daher ist es das Ziel, dass Unternehmen verstärkt auf diese Art der Verpackung setzen. Je nach Größe und Mitarbeitendenzahl des Unternehmens gelten unterschiedliche Regelungen.

Die Pflicht zum Angebot von Mehrwegverpackungen finden Sie im Verpackungsgesetz - siehe unter Rechtliche Grundlagen.

Die Mehrwegangebotspflicht gilt für Letztvertreiber von Einweglebensmittelverpackungen aus Kunststoff und von Einweggetränkebechern aller Materialien, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden.

Verpflichtet sind daher alle Unternehmen, bei denen Speisen und Getränke zum Sofortverzehr vor Ort oder als Mitnahmegericht (To-go-Bereich) in solchen Verpackungen abgefüllt und an Endverbraucher*innen abgegeben werden.

Dies betrifft zum Beispiel Lieferdienste, Restaurants, Bistros, Kantinen, Cateringanbieter, Cafés, aber auch Supermärkte, Tankstellen oder andere Lebensmittelgeschäfte.

Umfasst sind auch vorverpackte Speisen und Getränke, wie Salate, Sushi, Obst oder Süßspeisen, so lange sie beim Letztvertreiber verpackt und vorgehalten werden.

Die Mehrwegverpackung darf dabei nicht teurer sein oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegverpackung. Die Erhebung eines angemessenen Pfandes auf die Mehrwegverpackungen bleibt möglich. Die Letztvertreiber müssen die Mehrwegverpackungen, die sie in Verkehr gebracht haben, auch wieder zurücknehmen. Und sie müssen auf das jeweilige Mehrwegangebot durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln im Geschäft und auf ihrer Homepage hinweisen.

Ausnahmeregel:

Eine Ausnahme besteht nur für sehr kleine Unternehmen, wie Imbisse und Kioske, mit höchstens fünf Beschäftigten UND einer Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern. Sie können anstelle des Angebots von Mehrwegverpackungen auf Wunsch mitgebrachte Gefäße der Kundschaft befüllen. Dies ist mittels gut sichtbarer Hinweise darzustellen. Natürlich können kleinere Unternehmen auch freiwillig Mehrwegverpackungen anbieten.

Rechtliche Grundlagen

Verpackungsgesetz, §§ 33 und 34

Dienststellen

Letzte Aktualisierung: 26.07.2024

Ist dieses Angebot für Sie hilfreich?

Hier können Sie uns mitteilen, was wir verbessern können und was Ihnen gefallen hat.


zurück