Gebäudeeinmessung
Einmessung von Gebäuden zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters.
Neu errichtete oder in ihrem Grundriss veränderte Gebäude sind nach Fertigstellung einzumessen. Gebäude sind Bauwerke mit Wohn, -Aufenthalts, -Schutz- oder Nutzräumen, die ausreichend beständig, standfest und räumlich fest umschlossen sind.
Lagepläne und Bauzeichnungen ersetzen nicht die Einmessung.
Die Einmessung kann von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) oder in Ausnahmefällen auch durch das Amt für Liegenschaftskataster und Geoinformation durchgeführt werden. Eine Liste der ÖbVI finden Sie unter Verwandte Services.
Gebühren
Die Gebühren für die Einmessung richten sich nach der Kostenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in NRW. Sie sind abhängig von dem Herstellungswert der Gebäude. So liegt z. B. die Gebühr für ein Gebäude im Wert von 200.000 € bei 1070,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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