Die Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben beteiligt sich unter bestimmten Voraussetzungen an den notwendigen Kosten zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile
Hilfen können gewährt werden:
- Für die behinderungsgerechte Ausgestaltung von Arbeitsplätzen
- Für die Beschaffung von technischen Arbeitshilfen
- Bei außergewöhnlichen Belastungen, die durch die Beschäftigung von schwerbehinderten und gleichgestellten Erwerbstätigen entstehen
- Für schwerbehinderte Beamte und Selbstständige zum Erreichen des Arbeitsplatzes
Die entsprechenden Anträge finden Sie auf der Internetseite des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR)
Wenn ein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, unterliegen schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen dem besonderen Kündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch IX. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Inklusionsamtes rechtlich zulässig. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss hierfür einen Antrag beim Inklusionsamt des Landschaftsverbandes Rheinland in Köln stellen. Für Betriebe im Rheinisch-Bergischen Kreis führt die Fachstelle dann das erforderliche Anhörungsverfahren durch und versucht, eine Einigung zwischen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen zu erreichen. Falls eine solche Einigung nicht möglich ist, entscheidet das Inklusionsamt nach Abschluss der Sachverhaltsermittlung über den Antrag.
Hier gelangen Sie zu dem erforderlichen Antragsformular
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) soll helfen, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten.
Das BEM wird angewendet, wenn Arbeitnehmer*innen innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Innerhalb des BEM wird nach Möglichkeiten gesucht, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen.
Die Fachstellen beraten und begleiten Sie gerne während der Durchführung des BEM-Verfahrens.
Präventionsverfahren
Der im Gesetz verankerte Begriff der Prävention ist darauf ausgerichtet, die Arbeitsplätze von schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen langfristig zu sichern. Dazu müssen Arbeitgeber*innen auftretende Schwierigkeiten personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Art frühzeitig erkennen und thematisieren. Denn nur so können Lösungsvorschläge erarbeitet werden, bevor es zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit kommt.
Die Fachstellen beraten und begleiten Sie gerne beim Präventionsverfahren. Die Fachstellen sind im Präventionsverfahren Moderator und externer Berater. Ziel ist es dabei immer, den Arbeitsplatz zu sichern.