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Corona-Virus: Welche Regelungen gelten ab wann?

Seit Freitagabend haben sich ebenfalls im Rheinisch-Bergischen Kreis die Fallzahlen über den Schwellenwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner entwickelt. Dies bedeutet, dass nun weitergehende Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 im Rheinisch-Bergischen Kreis zu treffen sind. Gestern hatte das Land NRW den Erlass einer neuen Corona-Schutzverordnung angekündigt. Der Krisenstab des Rheinisch-Bergischen Kreises hatte daher gestern beschlossen, dieser Verfügung nicht vorzugreifen, sondern zunächst einmal die neue Landesverordnung auszuwerten (wie berichtet).

Seit heute ist für die Regionen, in denen die Überschreitung des Schwellenwertes von 50 bereits amtlich erreicht ist, diese neue Landesverordnung kurzfristig in Kraft getreten. Für den Rheinisch-Bergischen Kreis gilt diese Verordnung erst dann, wenn die vom Kreis an die Aufsichtsbehörden gemeldeten Zahlen im Dashboard des Landeszentrums für Gesundheit (LZG) veröffentlicht worden sind, da dies als die rechtsverbindliche Aussage gilt.

Es kommt leider schon mal zu abweichenden Zahlen zwischen den tagesaktuell abendlichen Fallzahlmeldungen des Kreises an die Medien und der Aktualisierung des LZG-Dashboardes aufgrund abweichender Eingabezeiten, dies kann an Wochenenden besonders der Fall sein. Aus diesem Grunde ist der Rheinisch-Bergische Kreis „offiziell“ gestern und heute noch kein Risikogebiet im juristischen Sinne, sondern erst, wenn das LZG dies offiziell feststellt, was aller Wahrscheinlichkeit nach in aller Kürze der Fall sein wird.

Das weitere Prozedere sieht dann wie folgt aus:

Der Rheinisch-Bergische Kreis muss dann binnen eines Tages eine Allgemeinverfügung erlassen und den Status der sogenannten „Gefahrenstufe 2“ feststellen. Erst dann gilt die neue Rechtsverordnung die das Land zum heutigen Tag, 17.10.2020, erlassen hat. Der Kreis kann darüber hinaus gehende weitere Sonderregelungen in seiner Allgemeinverfügung für den Rheinisch-Bergischen Kreis treffen, sofern dies erforderlich ist.

Heute hat der Krisenstab des Kreises genau über diesen Punkt beraten und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:

Der Rheinisch-Bergische Kreis wird aus Gründen eines einheitlichen Vorgehens im Land NRW zunächst darauf verzichten, weitergehende Maßnahmen als die in der neuen Corona-Schutzverordnung des Landes festgelegten Regelungen zu treffen. Dem Krisenstab des Kreises sind jedoch folgende Punkte aufgrund des Infektionsgeschehens so wichtig, dass er hierzu eine dringende Empfehlung aussprechen wird: Dies ist das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung auch im Schulunterricht am Sitzplatz. Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Sportstätten auch im Freien am Steh- und Sitzplatz. Verzicht des Ausschanks von Alkohol bei Sportveranstaltungen im Freien und Nachverfolgbarkeit von Besuchern Sitzplatzbezogen.

Sobald also das Dashboard des LZG die Inzidenz von über 50 pro 100.000 Einwohner für den Rheinisch-Bergischen Kreis rechtsverbindlich feststellt, wird der Kreis diese Allgemeinverfügung öffentlich bekannt machen mit der Folge, dass sie am Tag darauf rechtswirksam wird.

Dies bedeutet derzeit konkret, dass noch die veröffentlichte Allgemeinverfügung vom 15.10.2020 weiterhin gilt, bis die neue Verfügung erlassen ist und auch die neue Verordnung des Landes erst dann im Rheinisch-Bergischen Kreis Gültigkeit erlangt.

An diesem Wochenende stellt der Rheinisch-Bergische Kreis seine Eingabe- und Meldeverfahren um. Ab Montag, den 19.10., erfolgt dann die tagesaktuelle Fallzahlmeldung an die Medien nicht mehr wie bisher am späten Nachmittag bzw. Abend, sondern jeweils am Vormittag. Auch wird es ab der kommenden Woche wieder jeden Tag aktuelle Informationen geben, auch am Wochenende.

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