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Bundesnotbremse: Rheinisch-Bergischer Kreis von neuen Regelungen betroffen – Entscheidung zu Schulunterricht beim Land noch offen

Mit Inkrafttreten der „Bundesnotbremse“ seit heute um 0 Uhr (Freitag, 23. April 2021) ist der Rheinisch-Bergische Kreis ab diesem Wochenende von neuen Regelungen des öffentlichen Lebens betroffen. Am Freitag ist das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz – „Bundesnotbremse“ genannt – deutschlandweit in Kraft getreten.

Für Kreise, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tages-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist demnach ein harter Lockdown vorgesehen. Damit einhergehend unter anderem private Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperren sowie weitgehende Schließungen von Einzelhandel, Gastronomie, Dienstleistungsbetrieben und Freizeiteinrichtungen. Abhängig von der Inzidenz können sich täglich neue Regeln ergeben. Hierüber wird der Kreis berichten.

„Leider liegt die Inzidenz auch im Rheinisch-Bergischen Kreis seit geraumer Zeit über 100, so dass auch wir ab heute von der Bundes-Notbremse betroffen sind, erläutert Landrat Stephan Santelmann. „Die Regelungskompetenz hierzu liegt beim Bund, nicht beim Kreis. Der Rheinisch-Bergische Kreis darf keine eigenen Regelungen treffen“, erklärt er zum Hintergrund der neuen Gesetzeslage.

Schulen und Kindergärten

Auch der Schulbetrieb ist von der Bundesnotbremse betroffen: Ab einer Inzidenz von 100 sind Schulen verpflichtet, zum Wechselunterricht überzugehen. Ab einem Wert von 165 darf kein Präsenzunterricht mehr stattfinden.

Die Inzidenzzahlen, die im Rheinisch-Bergischen Kreis gelten, werden ausschließlich durch das Ministerium für Arbeit und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) festgestellt. Diese ist dann tagesaktuell auf der Webseite des MAGS unter https://www.mags.nrw/ einsehbar. Zudem richtet das MAGS derzeit eine digitale Plattform ein, über die die Inzidenzen abgerufen werden können.

Nach derzeitiger Rechtslage gilt für den Rheinisch-Bergischen Kreis die Regelung des Landes zum Distanzunterricht. Eine Einzelentscheidung für den Kreis durch das Land steht noch aus. Sobald diese Entscheidung getroffen ist, wird der Kreis darüber unterrichten. Die Kindertagesstätten Kita, Träger, Elternräte und Tagespflegestellen wurden durch das Jugendamt über die geltenden Regelungen informiert.

Ausgangssperre und Tests

Ebenfalls ab heute gilt laut Bundesnotbremse eine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr. Ausnahmen gelten lediglich für Individualsportler (jeweils bis Mitternacht) sowie für medizinische Notfälle, berufliche Fahrten, die Versorgung von Tieren oder andere wichtigen Gründe.
Die Arbeitgeber im Kreisgebiet sind durch die „Notbremse“ verpflichtet, ihren Beschäftigten soweit wie möglich – das Arbeiten im Homeoffice anzubieten, was diese auch annehmen müssen. So sollen Kontakte in geschlossenen Räumen weiter reduziert werden.

Geschäfte und Dienstleistungen

Nicht betroffen von dem neuen Bevölkerungsschutzgesetz sind Angebot des täglichen Bedarfs wie der Lebensmitteleinzelhandel und Getränkemärkte, Drogerien, Tankstellen und Stellen des Zeitungsverkaufs, aber auch Apotheken, Sanitätshäuser, Optiker und Hörakustiker. Ebenfalls geöffnet bleiben unter anderem Buchhandlungen und Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfs- und Gartenmärkte sowie der Großhandel. Voraussetzung ist, dass Kundinnen und Kunden in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nase-Schutz tragen und die Anzahl der Personen je nach Größe der Verkaufsfläche begrenzt wird. Zudem dürfen vorbestellte Waren abgeholt werden, wenn die Hygienemaßnahmen eingehalten und Kundenansammlungen vermieden werden. Medizinische Dienstleistungen sowie Friseur- und Fußpflegebesuche sind weiterhin erlaubt, wenn die Kunden eine FFP2-Maske tragen und einen negativen Corona-Schnelltest vorweisen können, der nicht älter als 24 Stunden ist.

„Wenn die Maßnahmen Erfolg zeigen und die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen wieder unter 100 sinkt, treten diese Regelungen wieder außer Kraft“, betont Landrat Stephan Santelmann an die Bürgerinnen und Bürger gewandt. „Lassen Sie uns also alle dazu beitragen, dass dies möglichst schnell der Fall sein wird.“ Befristet ist das neue Gesetz zunächst bis zum 30. Juni 2021.

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