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Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit: Aktion zur Entsorgung von Grünschnitt

Der Frühling naht und damit auch die Zeit, in der die eigene Wiese wieder gemäht wird. Bei großen Flächen fällt dabei schnell viel Grünschnitt an. Doch wohin damit? Die Entsorgung im Wald oder auf Wiesen und anderen Flächen, die unter Naturschutz stehen, ist dazu keine geeignete Lösung. Dennoch gibt es kreisweit leider immer wieder Fälle, in denen Grün- oder Gehölzschnitt einfach in der freien Natur abgeladen wird. In einer Gemeinschaftsaktion des Rheinisch-Bergischen Kreises und dem Regionalforstamt Bergisches Land haben die gemeinsamen Ranger, Helfer der Biologischen Station RheinBerg sowie von StadtGrün der Stadt Bergisch Gladbach daher jetzt falsch entsorgten Rasen- und Heckenschnitt aus dem Naturschutzgebiet Fronnenbroich/Buschhorner Bruch in Bergisch Gladbach entfernt. Die Arbeitsgruppe der Biologischen Station brachte das Material an den Wegesrand, wo die Abfälle dann von StadtGrün aufgeladen und abgefahren werden. Koordiniert wurde die Aktion durch die Ranger sowie die Untere Naturschutzbehörde des Kreises. „Mit unserer gemeinsamen Aktion machen wir darauf aufmerksam, dass die richtige Entsorgung solcher Grünabfälle ein wichtiger Beitrag für den Naturschutz vor Ort ist und der Pflanzenvielfalt in unseren Wäldern und Naturschutzgebieten zu Gute kommt“, betont Ranger Andreas Fischer.

Folgen von Grünschnittablagerung in der freien Landschaft und im Wald
Vor allem die meisten Waldböden, aber auch viele aus Naturschutzsicht wertvolle andere Standorte, wie besonders trockene oder nasse Böden, sind von Natur aus nährstoffarm. Werden Gartenabfälle auf solchen Flächen entsorgt, entspricht das einer hochdosierten Düngung des Bodens. Viele Pflanzen, die einen nährstoffarmen Boden benötigen, wachsen dann nicht mehr dort. Die dicken Schichten aus Gartenabfall, beispielsweise Grasschnitt, hemmen zudem die natürliche Zersetzungsaktivität der Bodenorganismen, da diese schlecht mit Sauerstoff versorgt werden. Es kommt zu Fäulnis und verlangsamter Zersetzung. Entgegen der häufig angebrachten Aussage, die Gartenabfälle würden einfach verrotten, ist das nicht der Fall. Sie vermindern stattdessen das Wurzelwachstum und ersticken das Bodenleben. In vielen Fällen führen sie zudem zu einem unangenehmen Geruch – ein Ärgernis für alle, die an solchen Ablagerungen vorbeikommen.
Arten, die mit diesen veränderten Bedingungen nicht zurechtkommen, verschwinden. Die Artenvielfalt sinkt. Vor allem invasive Arten wie Springkraut und Staudenknöterich nutzen diese veränderten Standortbedingungen und breiten sich noch rasanter aus. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass durch Gartenabfälle Zierpflanzen verschleppt werden, die in der freien Natur zusätzlich einheimische Pflanzen verdrängen.
Bio-Tonne, Kompost oder Wertstoffhof als Möglichkeiten der Entsorgung
Viele Kommunen stellen hierfür spezielle Grünschnitt-Tonnen bereit – umgangssprachlich auch als Bio-Tonnen bekannt. In diesen können neben Grünschnitt auch Küchenabfälle entsorgt werden. Gehölzschnitt wird in vielen Kommunen gesondert an bestimmten Terminen abgeholt oder kann gegen einen kleinen Beitrag am Wertstoffhof abgegeben werden. Die Entsorgungsbetriebe stellen hieraus wertvollen Humus her – durch die Abgabe leisten Bürgerinnen und Bürger einen nachhaltigen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft.
Natürlich können die anfallenden Garten- und Küchenabfälle auch auf dem eigenen Haus- oder Gartengrundstück kompostiert werden. So erhält man einen kostengünstigen und naturverträglichen Dünger für den Garten. Totholzhaufen oder sogenannte Benjes-Hecken, bei denen Äste streifenförmig geschichtet werden, bieten zudem Unterschlupf für Kleinsäuger und Insekten. Mit wenig Aufwand kann man hier einen Beitrag zum Artenschutz leisten.
Verbote und Bußgelder
Sowohl nach dem Landesforstgesetz als auch den Gesetzgebungen des Naturschutzes ist die Ablagerung von Grünschnitt in der freien Landschaft und im Wald hingegen verboten. Es handelt sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit, die je nach der abgelagerten Menge mit einem Bußgeld von 50 Euro bis zu 25.000 Euro belegt werden kann. Dies gilt übrigens auch, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstücks der Ablagerung zugestimmt hat.

von: Rheinisch-Bergischer Kreis

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