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Schlachtung - Informationen zum Bereich Fleischhygiene

Informationen und Formulare rund um das Thema Schlachtung und Fleischuntersuchung


Im unteren Bereich unter Formulare bzw. Broschüren finden Sie 

- die zuständigen Tierärzte für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
- die Gebühren der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischhygienesatzung),
- den Antrag für den Sachkundenachweis Schlachten (nach EU Vo 1099/2009) 
- den Antrag für Jäger zur Übertragung der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen

Die für Schlachttiere erforderliche Erzeugererklärung:

Für die Zulassung Ihrer Tiere zur Schlachtung ist es notwendig, dass Sie eine Erzeugererklärung erstellen und dieses Formular die Tiere begleitet. Die Vorschriften über die Information zur Lebensmittelkette gelten seit dem 01.01.2010 für alle Schlachttiere.

Für alle zur Schlachtung bestimmten Tiere muss demnach eine Information (Erzeugererklärung) erstellt werden. Dies gilt unterschiedslos sowohl für Schlachtungen in zugelassenen, als auch in registrierten Betrieben. Bei dieser Information zur Lebensmittelkette handelt es sich um Angaben des Tierhalters zur gesundheitlichen Unbedenklichkeit der für die Lebensmittelgewinnung gelieferten Tiere.

Anforderungen an die Schlachthöfe
Betreiber der Schlachtbetriebe müssen die Information zur Lebensmittelkette einholen, entgegennehmen und prüfen sowie diese Information unverzüglich dem amtlichen Tierarzt  zu Verfügung stellen. 

Anforderung an den Tierhalter
Dem Tierhalter wird kein tierärztlicher Sachverstand abverlangt. Gefordert ist lediglich die Bestätigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der gelieferten Schlachttiere, soweit dies nach bestem Wissen und Gewissen möglich ist. Relevante Informationen über frühere Schlachttieruntersuchungen (z.B. Finnenbefall, Spulwürmerbefall etc.) müssen unbedingt mitgeteilt werden.

Das Formular für die Erzeugererklärung zur gesundheitlichen Unbedenklichkeit finden Sie weiter unten.

Mit dem Punkt „Tiergesundheitsstatus" des Herkunftsbetriebes ist beispielsweise der Seuchenstatus gemeint. Betriebe die zum Beispiel in einem Schweinepest Sperr- oder Beobachtungsgebiet liegen, könnten eine solche Erklärung nicht unterzeichnen.
Die Erzeugererklärung muss vollständig mit komplettem Namen und Adresse, Telefon- und Fax-Nr. sowie Registriernummer des Betriebes nach der Viehverkehrsverordnung ausgefüllt werden. Hinzu kommt die Kennzeichnung der Tiere laut Lieferschein, also bei Schlachtschweinen das Schlagzeichen, bei Rindern die Ohrmarkennummer, bei Pferden die im Equidenpass eingetragene Nummer; unbedingt anzugeben ist auch die Anzahl der Tiere.
 
Wenn zwei Partien von einem Betrieb an zwei unterschiedliche Schlachtbetriebe geliefert werden, müssen diese Partien auch von jeweils einer Erklärung mit der passenden Stückzahl begleitet sein. Die Zahl der Tiere muss stimmen sonst klappt die Rückverfolgbarkeit auf dem Schlachthof nicht.
Die Erklärung muss vom Tierbesitzer und darf nicht vom Zwischenhändler unterschrieben sein. Es sind deshalb die Landwirte in der Pflicht, diese Erklärung auszufüllen und bei jeder Lieferung mitzugeben.


Ohne eine beigefügte Erzeugererklärung dürfen die Schlachttiere nicht mehr zur Schlachtung zugelassen werden. In Zweifelsfällen kann Ihnen Ihr Hoftierarzt sicherlich die erforderliche Hilfe geben.

Bei weiteren Fragen zum Bereich Fleischhygiene wenden Sie sich gerne an den oben rechts genannten Ansprechpartner im Veterinäramt.

Letzte Aktualisierung: 25.06.2024

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