Am 09. Juni 2024 finden die Wahlen zum Parlament der Europäischen Union statt. Das Kreiswahlamt des Rheinisch-Bergischen Kreises stellt hierzu allen Interessierten zahlreiche Informationen zur Verfügung.
Europawahl 2024 in leichter Sprache
Allgemeine Informationen zur Europawahl
Informationsvideo zur Europawahl und den Aufgaben des Europaparlaments
Das Europäische Parlament
Das Europäische Parlament wurde erstmals im Jahre 1979 gewählt. Es ist neben dem Europäischen Rat, dem Europäischen Ministerrat, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof eine Institution der Europäischen Union. Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre. Das Parlament verabschiedet gemeinsam mit dem Europäischen Rat die europäischen Gesetze und bildet zusammen mit dem Europäischen Rat die Haushaltsbehörde. Daneben übt das Europäische Parlament ganz allgemein die politische Kontrolle über sämtliche Tätigkeiten der Europäischen Union aus.
Mitgliedstaaten im EU-Parlament sind insgesamt 27 Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn, die Tschechische Republik und Zypern.
Anzahl der zu wählenden Abgeordneten
Die Anzahl der Abgeordneten im Europäischen Parlament beträgt 720. Der Bundesrepublik Deutschland stehen insgesamt 96 Sitze zu.
Wahlvorschläge
Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen und ist somit eine reine Listenwahl. Das bedeutet, dass lediglich Parteien und sonstige politische Vereinigungen zur Wahl stehen, nicht aber Kandidaten. Der Wähler hat eine Stimme. Eine Partei oder sonstige politische Vereinigung kann entweder Listen für einzelne Bundesländer, und zwar in jedem Bundesland nur eine Liste (sog. Landeslisten), oder eine gemeinsame Liste für alle Bundesländer (sog. Bundesliste) einreichen. Zuständig für die Einreichung von Wahlvorschlägen in NRW ist die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen in 40190 Düsseldorf.
Wahlberechtigte
Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 3 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Daneben gibt es Sonderregelungen für Deutsche, die sich im Ausland aufhalten. Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitglieder der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 3 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Nähere Informationen zur Ausübung des Wahlrechts durch Unionsbürger in Deutschland finden Sie unten unter Broschüren.
Ausübung des Wahlrechts / Wahlschein / Briefwahl
Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein hat, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in welchem der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des o.a. Gebietes oder durch Briefwahl teilnehmen. Der Wahlschein muss bei der zuständigen Gemeindebehörde des Wohnortes beantragt werden. Der entsprechende Antrag befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Dieser kann auch online bei den Gemeindewahlämtern gestellt werden.
Stimmabgabe
Die Wohngemeinde verschickt an die wahlberechtigten Deutschen und die im Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Unionsbürger eine Benachrichtigung, die auf das zuständige Wahllokal hinweist. Die Wahllokale sind zwischen 8 und 18 Uhr geöffnet. Um die ordnungsgemäße Abwicklung kümmert sich der Wahlvorstand, der aus ehrenamtlichen Wahlhelfern/Wahlhelferinnen besteht.
Für jede Wahl suchen die Städte und Gemeinden Helfer in den Wahllokalen, die dort den Ablauf der Europawahl unterstützen. Das Ehrenamt kann von allen wahlberechtigten Personen, ab dem 16. Lebensalter, übernommen werden. Als Dankeschön zahlen die Kommunen eine Entschädigung. Ansprechpartner sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Wahlämtern der Städte und Gemeinden.
Ergebnisermittlung
Nach Abschluss der Wahlhandlung um 18.00 Uhr und anschließender Auszählung der Stimmen laufen die Ergebnisse der einzelnen gemeindlichen Wahlbezirke über die Gemeinden beim Kreiswahlleiter des Rheinisch-Bergischen Kreises zusammen. Der Kreiswahlleiter ermittelt das Ergebnis für den Rheinisch-Bergischen Kreis und gibt es an die Landeswahlleiterin in Nordrhein-Westfalen weiter. Von dort aus wird das Ergebnis an die Bundeswahlleiterin übermittelt. Diese stellt fest, wie viele der 96 auf Deutschland entfallenden Sitze des Europäischen Parlaments den jeweiligen Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen zustehen.
Kreiswahlleiter / Kreiswahlamt
Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt bilden einen Wahlkreis. Für jeden Wahlkreis ist ein Stadt- bzw. Kreiswahlleiter zu benennen und ein Kreiswahlausschuss zu bilden. Die Ernennung der Kreiswahlleiter in Nordrhein-Westfalen hat das für Inneres zuständige Ministerium den Bezirksregierungen übertragen. Kreiswahlleiter für die Europawahl am 09.06.2024, Wahlkreis Rheinisch-Bergischer Kreis, ist Landrat Stephan Santelmann. Das Amt des stellvertretenden Wahlleiters übt der Leiter des Kreiswahlamtes Bernhard Schilde aus.
Mit der organisatorischen Abwicklung der Aufgaben des Kreiswahlleiters hat Landrat Stephan Santelmann die Kommunalaufsicht beauftragt, die damit gleichzeitig die Funktion des Kreiswahlamtes ausübt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreiswahlamtes stehen Ihnen während der allgemeinen Dienstzeit für alle Fragen rund um die Wahl zur Verfügung. Selbstverständlich können Sie das Kreiswahlamt auch persönlich aufsuchen. Damit für Ihren Besuch im Kreishaus ausreichend Zeit zur Verfügung steht, ist eine vorherige Terminabsprache empfehlenswert.
Hinweis:
Das Bundesverfassungsgericht hat am 15.04.2019 entschieden, dass bei Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie bei Einsprüchen und Beschwerden gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses, auch diejenigen Deutschen und Unionsbürger wahlberechtigt sind, für die ein Betreuer bestellt ist oder die sich nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden. Entsprechende Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis können ab sofort beim zuständigen Gemeindewahlamt gestellt werden.
Europawahlergebnisse im Rheinisch-Bergischen Kreis