Für Aufenthalte über drei Monate (zum Beispiel zur Krankenbehandlung, als Au-Pair, zum Studium, zur Eheschließung/Lebenspartnerschaft, Familienzusammenführung) oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländer grundsätzlich visumpflichtig.
Hiervon ausgenommen sind Unionsbürger https://europa.eu/european-union/about-eu/countries_de, Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie Island, Liechtenstein und Norwegen), Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und Staatsangehörige der Schweiz.
Eine Übersicht über die Staaten, für die Visumpflicht bzw. –freiheit bei der Einreise in die Bundesrepublik besteht, befindet sich auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/einreiseundaufenthalt/staatenlistevisumpflicht/207820
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea, des Vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirlands und der Vereinigten Staaten von Amerika können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen.
Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: Das nationale Visum (Visumkategorie D) für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung im Heimatland beantragt werden. Es bedarf grundsätzlich der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde.
In Zweifelsfällen geben die deutschen Auslandsvertretungen Auskunft über das Erfordernis eines Visums.