Direkt zur Hauptnavigation Direkt zum Inhalt
Übernehmen

Ihr Behördenlotse

Ihr Wegweiser zu unseren Dienststellen. Geben Sie dazu einfach Ihren Suchbegriff ein, den Anfangsbuchstaben, oder wählen Sie direkt Ihr Thema:

Bedarfsgegenstände

22. Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung


Mit der 22. Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung müssen sich alle Wirtschaftsakteure, die Lebensmittelbedarfsgegenstände in den Verkehr bringen, herstellen oder behandeln dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Diese Regelung gilt ab dem 01. Juli 2024. Eine Übergangsfrist für die Unternehmen, die diese Tätigkeiten bereits jetzt ausführen, endet am 31. Oktober 2024. Das bedeutet spätestens dann sollte die Anzeige eingegangen sein.

Die zuständige Behörde für die im Rheinisch-Bergischen Kreis ansässigen Unternehmen ist in diesem Fall das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.

Hier können Sie das Formular zur Anzeige Ihrer Tätigkeiten mit den erforderlichen Pflichtangaben herunterladen.

Bitte schicken Sie es ausgefüllt an veterinaer@80d94ee85dcd4588a059a4a88c59ba96rbk-online.de, oder

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Technologiepark, Haus 56
Friedrich-Ebert-Str. 75
51429 Bergisch Gladbach

Rechtliche Grundlagen

§ 2a der Bedarfsgegenständeverordnung
Letzte Aktualisierung: 09.07.2024

Ist dieses Angebot für Sie hilfreich?

Hier können Sie uns mitteilen, was wir verbessern können und was Ihnen gefallen hat.


zurück