Modernisierungsförderung Mietwohnraum
Die Wohnungsbauförderung des Rheinisch-Bergischen Kreises berät Sie zu zinsgünstigen Darlehen der NRW.BANK für die Modernisierung von Mietwohnraum und ist zugleich Bewilligungsbehörde.
Welche Maßnahmen werden gefördert:
Die Modernisierung wird gefördert, wenn hierdurch der Gebrauchswert des Wohnraumes oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöht, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirkt werden.
Beispiele:
- Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, zum Beispiel
Dachdämmung, Außendämmung, Einbau neuer Fenster und Türen,
Umrüstung der Heizungsanlage
- Maßnahmen zum Schutz vor Einbruch und zur Verbesserung der
Sicherheit im und am Gebäude
- Maßnahmen für ein Mehr an Barrierefreiheit
- Ausstattung mit zeitgemäßer digitaler Infrastruktur,
- NEU 2025: Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität bei weniger als zehn Stellplätzen,
- nachhaltige Verringerung des Wasserverbrauchs
- und Weitere.
Wenn Sie eine Förderung zur Modernisierung von Mietwohnraum erhalten, ist eine Belegungsbindung als allgemeines Belegungsrecht zu begründen. Das bedeutet, dass die öffentlich-geförderte Wohnung bei Neuvermietung während der Zweckbindung nur an Haushalte mit einem gültigen Wohnberechtigungsschein im Rahmen einer höchstzulässigen Miete vermietet werden darf.
Zusätzlich müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Zur Abstimmung der Voraussetzungen sollten Sie vor einer Antragstellung einen Termin für ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch vereinbaren.
Die Antragsunterlagen werden Ihnen entweder auf Anfrage zugesandt oder Sie finden diese neben weiteren Informationen auf der Internetseite der NRW.BANK unter Zusätzliche Infos.
Gebühren
Die Gebühr für die Erteilung einer Förderzusage beträgt in der Regel 0,4 % der bewilligten Darlehenssumme; mindestens aber 60,00 Euro.
zurück