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Tierhaltung anmelden

Sie möchten Nutztiere halten oder sind bereits Halter von Nutztieren?


In Nordrhein-Westfalen sind Personen, die Nutztiere halten, verpflichtet, ihre Tiere bei der Tierseuchenkasse zu melden. 

Diese Regelung gilt für folgende Tierarten:

Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner (Puten), Wachteln, Einhufer (z.B. Pferde, Esel), Kameliden (z.B. Trampeltiere, Lamas, Alpakas), Gehegewild, Bienen sowie für sonstige, nicht genannte Klauentiere.

Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Landwirtschaftlichen Betrieb oder eine Hobbyhaltung handelt. Die Anmeldepflicht besteht immer, auch wenn nur ein einziges Tier gehalten wird.

Grundsätzlich besteht die Meldepflicht für den Tierhalter. Bei Pensionstierhaltung (z.B. Pferdepensionen) ist der Pensionsbetreiber zumeist auch der Tierhalter, daher sollte er die Meldung für sämtliche Tiere in seinem Stall durchführen, statt das jeder Einstaller die Meldung für seine eigenen Tiere vornimmt.

Die Meldung bei der Tierseuchenkasse muss jährlich zum Stichtag 01. Januar aktualisiert werden, auch wenn sich der Bestand nicht verändert hat.
Hierzu werden Sie von der Tierseuchenkasse jeweils zum Jahreswechsel kontaktiert.


Diese Meldepflicht besteht, damit im Fall einer Tierseuche die Seuchenbekämpfung nicht durch unbekannte Tierhaltungen erschwert und verzögert wird. Die "Verschleppung" einer Seuche kann enorme wirtschaftliche Schäden verursachen.

Des Weiteren kann im Tierseuchenfall nur eine Entschädigung für verendete oder getötete Tiere gezahlt werden, wenn die Tierhaltung auch bei der Tierseuchenkasse angemeldet ist.

In der Anlage stellen wir Ihnen einen Meldebogen für Ihre Tierhaltung zur Verfügung.
Senden Sie diesen bitte an das Veterinäramt (gerne auch per Fax oder E-Mail) zurück.
Das Veterinäramt leitet den Bogen für Sie an die Tierseuchenkasse weiter.
Alternativ können Sie den Bogen natürlich auch direkt an die Tierseuchenkasse schicken.
Von der Tierseuchenkasse erhalten Sie dann eine Registriernummer.


Tierhalter von Rindern, Schweinen, Geflügel, Schafen und Ziegen sowie Gehegewild sind außerdem verpflichtet ein Bestandsregister zu führen. Muster für diese Register finden Sie unter "Formulare".

Rechtliche Grundlagen

u.a.
Tiergesundheitsgesetz,
Viehverkehrsverordnung,
Bienenseuchenverordnung,
Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz, Durchführungsverordnung zum Tierseuchengesetz

 

Letzte Aktualisierung: 17.07.2024

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