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Ersatzgeldverzeichnis des Rheinisch-Bergischen Kreises

Ersatzgelder werden von den unteren Naturschutzbehörden erhoben, wenn Eingriffe in Natur und Landschaft nicht vermieden oder durch geeignete Maßnahmen nicht ausgeglichen werden können.


Die eingenommenen Ersatzgelder sind zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden. Dies können beispielsweise Maßnahmen für die Pflege- und Biotopentwicklung sein, wenn sie zu einer Aufwertung der Flächen führen. Auch Artenschutzmaßnahmen zur Verbesserung des Lebensraums von Tieren und Pflanzen können durch das Ersatzgeld finanziert werden.

Die unteren Naturschutzbehörden führen für ihren Zuständigkeitsbereich ein Ersatzgeldverzeichnis.

Aus diesem Verzeichnis sollen zum einen der eingezahlte Betrag und das Datum der Einzahlung des Ersatzgeldes ersichtlich sein sowie zum anderen die Maßnahme des Naturschutzes und der Landschaftspflege, für die das Ersatzgeld zweckgebunden verwendet wurde und das Datum des Einsatzes des Ersatzgeldes.

Zudem sollen zukünftig die im Ersatzgeldverzeichnis des Rheinisch-Bergischen Kreises erfassten Daten landesweit zentral über die „SCHUKO-App“ des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) im Internet veröffentlicht werden. Sobald eine Einsichtnahme des Datenbestandes des Rheinisch-Bergischen Kreises über die „SCHUKO-App“ möglich sein sollte, wird an dieser Stelle auf die App verwiesen werden.

Die jährlichen Übersichtslisten des Ersatzgeldverzeichnisses finden Sie unter der Rubrik Broschüren.

Rechtliche Grundlagen

§ 34 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen
(Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)

§ 15 Abs. 6 des Gesetzes über Natur- und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz - BNatschG)
Letzte Aktualisierung: 22.04.2024

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