Wer im Rahmen seiner beruflichen bzw. gewerbsmäßigen Tätigkeit Lebensmittel herstellt, verarbeitet oder in den Verkehr bringt und hierbei mit Lebensmitteln direkt (mit der Hand) oder indirekt (z.B. über Geschirr oder Besteck) in Kontakt kommt, muss sich vor erstmaliger Ausübung der Tätigkeit einer Hygienebelehrung durch das Gesundheitsamt unterziehen.
Beruflichen Umgang mit Lebensmitteln haben hierbei u.a. Personen, die in Bäckereien, Metzgereien oder Küchen von Gaststätten, Imbissen oder in Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung (z.B. in Krankenhäusern, Heimen, Kindertagesstätten, Schulen) arbeiten sowie das dort tätige Reinigungspersonal (siehe auch Merkblatt unter Broschüren).
Die Belehrung ist gemäß § 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gesetzlich verpflichtend und wird seitens des Gesundheitsamtes bescheinigt. Eine erstmalige Beschäftigung bzw. Tätigkeitsausübung ist ohne diese Bescheinigung (sog. Gesundheitszeugnis) nicht möglich und darf - bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit - nicht älter als drei Monate sein.
Die Belehrung erfolgt mündlich und schriftlich. Sie informiert über Krankheiten, ihre Symptome und ihre Übertragungswege und soll dazu beitragen, dass die belehrte Person in der Lage ist, etwaige Infektionen zu erkennen und ihre Verbreitung zu verhindern.
Teilnahme an einer Belehrung
Sie haben zwei Möglichkeiten an der Belehrung teilzunehmen:
1. Onlinebelehrung
2. Belehrung vor Ort im Kreishaus des Rheinisch-Bergischen Kreises (Präsenzbelehrung)
Die Belehrung gemäß § 43 IfSG ist grundsätzlich kostenpflichtig und kann nur nach vorheriger Terminbuchung erfolgen.
Genauere Informationen zur Online- bzw. Präsenzbelehrung vor Ort finden Sie unter Verwandte Services.