Genehmigungsfreistellungsverfahren in Bebauungsplangebieten
In § 63 BauO NRW 2018 ist die sog. Genehmigungsfreistellung geregelt. Dieses Anzeigeverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn ein Grundstück im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplangebietes nach § 30 Baugesetzbuch liegt. Kommt die Genehmigungsfreistellung zur Anwendung, bedarf es nicht mehr der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde.
Innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes ist für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen (GK) 1 bis 3, sonstigen Gebäuden der GK 1 und 2 und Nebengebäuden und Nebenanlagen für diese Gebäude keine Baugenehmigung erforderlich. Die Genehmigungsfreistellung ist allerdings nur dann möglich, wenn alle in § 63 Abs. 2 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzung erfüllt werden.
Zuständig für die Durchführung der Genehmigungsfreistellung sind die Städte und Gemeinden. Die Bauherrschaft hat die erforderlichen Unterlagen bei der Stadt oder Gemeinde einzureichen.
Sofern die Stadt oder die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, kann das Freistellungsverfahren durchgeführt werden. In diesem Fall kann nach Ablauf des Monats mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Wenn die Stadt oder die Gemeinde der Bauherrschaft schriftlich mitteilt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, kann direkt mit dem Bau begonnen werden.
Die Bauherrschaft hat den Eigentümern angrenzender Grundstücke vor Baubeginn mitzuteilen, dass ein genehmigungsfreies Bauvorhaben durchgeführt werden soll. Die einschlägige Vorschrift hierzu ist § 63 Abs. 4 BauO NRW 2018. Für Fragen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen der Bauaufsichtsbehörde und der Städte und Gemeinden gerne zur Verfügung.
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Gebühren
Die Gebühr für die Erklärung der Stadt oder Gemeinde, dass mit dem Bauvorhaben begonnen werden kann und kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist, beträgt 50,00 €. Sie wird nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung festgesetzt.
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