Wenn Sie nicht aus einem Staat der Europäischen Union (EU), Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz kommen und in Deutschland studieren möchten, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis.
Voraussetzung ist, dass sie den Zweck Ihrer Einreise bereits bei der Deutschen Botschaft im Heimatland angegeben haben und mit einem dementsprechenden Visum zur Aufnahme eines Studiums eingereist sind.
Weitere Voraussetzungen sind,
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eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung,
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ein Nachweis über die Zulassung zum Studium einer Universität oder Hochschule oder
eine Immatrikulationsbescheinigung,
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ein Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes ( § 9c AufenthG),
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dass die Passpflicht erfüllt ist (§ 3 AufenthG).
Wenn Sie an einer privaten Hochschule studieren möchten kann eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn die Hochschule/ Ihr Studiengang staatlich anerkannt ist. Informieren Sie sich hierüber bitte bei der Hochschule.
Arbeiten während des Studiums
Um den Zweck Ihres Studiums und damit auch dessen Erfolg nicht zu gefährden, dürfen Sie während des Studiums pro Kalenderjahr nicht mehr als 120 Tage oder 240 halbe Tage arbeiten.
Ganze Tage/ halbe Tage
Arbeiten bis zur Hälfte der üblichen Tagesarbeitszeit gelten als halbe Tage. In der Regel beträgt die übliche Tagesarbeitszeit 8 Stunden. Eine Beschäftigung bis zu 4 Stunden am Tag gilt als ½ Arbeitstag, eine darüber hinausgehende als ganzer Arbeitstag.
Weitere Fragen hierzu beantwortet Ihre Ausländerbehörde.