Bauen in Überschwemmungsgebieten
Hier finden Sie Informationen zur Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten.
Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. In Nordrhein-Westfalen werden seit vielen Jahren solche Gebiete an hochwassergefährdeten Gewässern rechnerisch ermittelt und durch ordnungsbehördliche Verordnung durch die jeweiligen Bezirksregierungen festgesetzt bzw. vorläufig gesichert. Berechnungsgrundlage ist dabei bundeseinheitlich ein Hochwasserereignis, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. Mit den Überschwemmungsgebieten verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Rückhalteflächen an den Gewässern zu erhalten und das Schadensrisiko bei Hochwasser zu minimieren.
Überschwemmungsgebiete im RBK
Im Rheinisch-Bergischen Kreis gibt es derzeit folgende Überschwemmungsgebiete:
- Bergisch Gladbach: Frankenforstbach, Mutzbach, Saaler Mühlenbach und Strunde
- Leichlingen: Weltersbach und Wupper
- Kürten: Kürtener Sülz und Sülz
- Odenthal: Dhünn
- Overath: Agger, Dresbach, Holzbach, Lennefe und Sülz
- Rösrath: Sülz
- Wermelskirchen: Eschbach
Eine Kartenanwendung der Überschwemmungsgebiete finden Sie unter "Zusätzliche Infos".
Bauen in Überschwemmungsgebieten
Die Nutzung von Grundstücken in Überschwemmungsgebieten ist eingeschränkt, d.h. bestimmte Vorhaben sind verboten. In bestimmten Fällen kann die Untere Umweltschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung von diesen Verboten erteilen. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Kontaktperson.
Gebühren
Gebührenerhebung :
Für die Prüfung und Bearbeitung des Antrags erhebt die Untere Umweltschutzbehörde eine Gebühr, die im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu begleichen ist. Die Gebühr richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand, d.h. der Bearbeitungszeit.
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