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Namensrecht Kinder

Für die Namensgebung des Kindes ist maßgeblich, wer die elterliche Sorge hat. Zuständig ist grundsätzlich das örtliche Standesamt der Gemeinde / der Stadt, in der das Kind gemeldet ist.


Wenn die Mutter die Alleinsorge hat, so erhält das Kind den Namen der Mutter als Geburtsnamen. Auf Antrag der Mutter kann das Kind jedoch auch den Namen des Vaters erhalten, auch ohne dass eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben werden muss.

Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus - d. h. wenn sie sich für die gemeinsame Sorge entschieden haben oder miteinander verheiratet sind  - bestimmen beide Elternteile den Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten. Es besteht die Wahl zwischen dem Namen der Mutter und dem des Vaters.

Das Jugendamt des Rheinisch-Bergischen Kreises ist zuständig für Burscheid, Kürten und Odenthal. Die Angebote der weiteren Jugendämter finden Sie hier.

Letzte Aktualisierung: 03.07.2024

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