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Voraussetzungen für die Bebaubarkeit eines Grundstücks

Sie sollten sich bei der Genehmigungsbehörde, dies ist die jeweilige Stadt- oder Kreisverwaltung, erkundigen, ob das Grundstück nach den planungsrechtlichen Eigenschaften und dem Stand der Erschließung tatsächlich ein Baugrundstück ist und wie es bebaut werden kann.


Ein Grundstück ist unter den folgenden Voraussetzungen bebaubar:

Bebauungsplangebiet (§ 30 BauGB)
Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, so muss das Bauvorhaben im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen und die Erschließung gesichert sein. Dazu muss mindestens eine teilfertige Straße, sowie eine Wasser- und Kanalanschlussmöglichkeit vorhanden sein.

Innenbereich (§34 BauGB)
Liegt das Grundstück zwar nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (Innenbereich), muss es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung muss gesichert sein.
Auskünfte zum Bebauungsplangebiet und Innenbereich erteilen die Planungsämter der Städte und Gemeinden sowie Ihre AnsprechpartnerInnen bei der Bauaufsicht des Rheinisch-Bergischen Kreises für Burscheid, Kürten und Odenthal.

Außenbereich (§35 BauGB)
Liegt das Grundstück im Außenbereich, also außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, ist es nur unter strengen Voraussetzungen, die im Einzelfall geprüft werden, überhaupt bebaubar. Darüber hinaus muss auch die Erschließung gesichert sein. Bevorzugt werden z. B. land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit den dazugehörenden baulichen Anlagen. Hierzu sollten Sie sich unbedingt von Ihrer zuständigen Bauaufsicht beraten lassen.

Für alle Bauvorhaben im Außenbereich gelten außerdem die Regelungen des Landschaftsschutzes.

Unter der Rubrik  "Verwandte Services" werden Ihnen weitere Dienstleistungen, die für das Bauen wichtig sind, angeboten. Hier gelangen Sie auch zu weiteren Bauämtern.

Letzte Aktualisierung: 10.01.2023

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