Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung benötigen je nach individueller Lebenssituation, Fähigkeit und Beeinträchtigung unterschiedliche Hilfen und Leistungen zur selbst bestimmten Lebensführung.
Die Eingliederungshilfe richtet sich an Menschen, bei denen eine Behinderung bereits besteht oder einzutreten droht.
Der Rheinisch-Bergische Kreis ist zuständig für Leistungen für Kinder und Jugendliche mit geistiger und körperlicher Behinderung von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr (längstens bis zu Beendigung der Sekundarstufe II).
Ausnahmen sind Leistungen für Kinder in Einrichtungen von der Geburt bis zur Einschulung (zum Beispiel Einzelfallhilfe in der Kindertagesstätte und der Frühförderung). Hier ist der Landschaftsverband Rheinland zuständig.
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