Genehmigungsfreie Bauvorhaben
Eine Vielzahl von baulichen Anlagen benötigt keine Baugenehmigung.
Neben der allgemeinen Baugenehmigungspflicht sieht die Bauordnung auch die Genehmigungsfreiheit vor (Verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 62 BauO NRW 2018). Hierzu gehören z. B. Gebäude bis zu 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toilletten oder Feuerstätten, im Außenbereich allerdings nur, wenn das Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb dient.
Zu beachten ist, dass die in § 62 BauO NRW 2018 verfahrensfrei gestellten baulichen Anlagen nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen dürfen. Hierfür trägt die Bauherrschaft eigenständig Verantwortung ( § 60 Abs.2 BauO NRW 2018).
Insbesondere im Außenbereich oder auf Grund örtlicher Bauvorschriften, wie z. B. Bebauungspläne oder Landschaftspläne kann die Errichtung einer auch verfahrensfreien Anlage nicht zulässig sein. Gegebenenfalls benötigen Sie auch bei verfahrensfreien baulichen Anlagen andere Erlaubnisse oder Genehmigungen. Es wird daher empfohlen, sich vor Errichtung einer grundsätzlich verfahrensfreien baulichen Anlage bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu informieren. Außerdem ist von der Verfahrensfreiheit die Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW 2018, für die andere Regelungen gilt, zu unterscheiden.
Die Bauaufsicht der Kreisverwaltung ist zuständig für die Stadt Burscheid sowie die Gemeinden Kürten und Odenthal. Zu den übrigen Städten gelangen Sie unter der Rubrik Verwandte Services Weitere Bauämter.
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